Beschluss vom 19.04.2017 -
BVerwG 4 BN 27.16ECLI:DE:BVerwG:2017:190417B4BN27.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2017 - 4 BN 27.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:190417B4BN27.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 27.16

  • OVG Münster - 21.04.2015 - AZ: OVG 2 D 78/13.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Gatz
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2016 - 4 BN 27.15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin legt nicht im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.

2 a) Die Antragstellerin macht geltend, eine Verletzung rechtlichen Gehörs resultiere bereits daraus, dass ihr in erster Instanz ohne eigenes Verschulden versagt geblieben sei, sich selbst in der mündlichen Verhandlung des Normenkontrollgerichts zu äußern. Die entsprechende Rüge im Beschwerdeverfahren bleibe "ausdrücklich aufrecht erhalten". Mit diesem Vortrag wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass der Senat im angegriffenen Beschluss (unter Rn. 11 ff.) insoweit einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler der Vorinstanz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verneint hat, weil aus dem von der Antragstellerin behaupteten Umstand, ihr Bevollmächtigter im Normenkontrollverfahren sei seiner prozessualen Obliegenheit, sie über den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu informieren, nicht nachgekommen, kein Gehörsverstoß herzuleiten sei. Der Sache nach macht die Antragstellerin damit lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung und keinen Gehörsverstoß des Senats im Beschwerdeverfahren geltend.

3 b) Außerdem rügt die Antragstellerin, der Senat habe (unter Rn. 14 des angegriffenen Beschlusses) rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Ausführungen ihres (seinerzeitigen) Bevollmächtigten auf den Seiten 8 bis 28 der Beschwerdebegründung bereits die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt hätten, weil sie nicht erkennen ließen, dass sie der Bevollmächtigte, der sie unterzeichnet habe, in der Kürze der angegebenen Zeit gesichtet und rechtlich durchdrungen habe. Hierbei handele es sich um eine Unterstellung, die jeder Grundlage entbehre. Vielmehr habe ihr Bevollmächtigter sich diese Ausführungen ausdrücklich zu eigen gemacht.

4 Auch mit dieser Rüge zeigt die Antragstellerin einen Gehörsverstoß im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht auf. Der Senat hat die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO als verfehlt angesehen, weil der seinerzeitige Bevollmächtigte der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung selbst darauf hingewiesen hatte, dass er auf Wunsch seiner Mandantin in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde "ergänzend" umfangreiche weitere Ausführungen wiedergebe, die ihn erst "kurz vor Ablauf der Begründungsfrist erreicht" hätten und die er sich "im zur Entfaltung ihrer prozessualen Wirkungen erforderlichen Umfang zu eigen" mache. Dieser Hinweis des seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin ist im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 6. Juli 2015 (S. 8 Mitte) enthalten, die hierauf folgenden Ausführungen auf den Seiten 8 bis 28 der Beschwerdebegründung sind unter Verwendung von Anführungszeichen in direkter Rede wiedergegeben. Dass der Senat diese Ausführungen auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 4 PKH 2.14 - juris Rn. 6) als nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend unbeantwortet gelassen hat, weil sie nicht erkennen ließen, dass der - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde überdies neu mandatierte - seinerzeitige Bevollmächtigte der Antragstellerin sie in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit auch gesichtet und rechtlich durchdrungen haben könnte, begründet keinen Gehörsverstoß. Sämtlicher auf diese Ausführungen bezogener Vortrag der Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren geht deshalb ins Leere.

5 Soweit sich die Antragstellerin nunmehr auf den Standpunkt stellt, es sei ihrem seinerzeitigen Bevollmächtigten "durchaus möglich" gewesen, den Text rechtlich zu durchdringen und sich zu eigen zu machen, er habe dies auch "nach stundenlanger Diskussion mit (ihr) getan, indem er ihn umformulierte, Teile löschte und Teile ergänzte", vermag sie hiermit bereits deshalb keinen Gehörsverstoß darzulegen, weil diese Einlassung erstmals im Anhörungsrügeverfahren präsentiert wird und dem Senat im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin noch nicht bekannt war.

6 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Begründung wendet, es sei nicht Aufgabe des Senats, sich aus einem rechtlich ungeordneten Vortrag dasjenige herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO geeignet sein könnte, kam es auf diesen ergänzenden Gesichtspunkt für die Zurückweisung der Beschwerde nicht mehr an.

7 c) Im Übrigen trägt die Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren - nach Art der Begründung eines Normenkontrollantrags - lediglich Gründe vor, aus denen sich die behauptete Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der angegriffenen Sanierungssatzung ergeben soll. Sie verfehlt damit nicht nur den Maßstab des § 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Sie könnte mit diesen Gründen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden, die ausschließlich auf die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützt werden kann.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.