Beschluss vom 19.04.2007 -
BVerwG 9 VR 8.06ECLI:DE:BVerwG:2007:190407B9VR8.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2007 - 9 VR 8.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:190407B9VR8.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 8.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/6 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerinnen haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 10. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.