Beschluss vom 11.02.2009 -
BVerwG 5 B 67.08ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B5B67.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 5 B 67.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B5B67.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 67.08

  • VGH Baden-Württemberg - 30.04.2008 - AZ: VGH 12 S 2502/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. April 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt wird.

2 1. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

3 1.1 Das Berufungsgericht verhält sich in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich nur zu der Frage der Wirksamkeit der vom Landeswohlfahrtsverband gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen Kündigung und legt insoweit im Einzelnen dar, dass und weshalb es diese Kündigung - anders als das Verwaltungsgericht - in Anwendung des § 174 BGB für unwirksam ansieht. Soweit sich die Beschwerde mit diesen Ausführungen des Berufungsgerichts befasst, wirft sie weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

4 Die von der Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen zu § 174 BGB formulierten Fragen,
„es muss im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit die BGB-Vorschrift in Ansehung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Raum für eine ergänzende und entsprechende Anwendung lassen“
und
„inwieweit im vorliegenden Fall die Geltendmachung des Schutzprivilegs gem. § 174 BGB möglicherweise im Widerspruch zu den Grundsätzen des § 242 BGB steht“
(Beschwerdebegründung Seite 4),
werden von ihr selbst nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet. Sollte die Beschwerde der Rechtssache mit Blick auf diese Fragen gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung beimessen wollen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass diese Fragen verallgemeinerungsfähig zu beantworten sind. Ohne weitere Begründung können diese Fragen vielmehr nur als auf den Einzelfall bezogen und daher rechtsgrundsätzlich nicht klärungsbedürftig bewertet werden. Auch mit ihren weiteren Ausführungen zu § 174 BGB rügt die Beschwerde lediglich die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, ohne eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszuarbeiten.

5 1.2 Die Beschwerde wirft demgegenüber ausdrücklich als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf,
„inwieweit eine Schiedsstelle in Verfahren nach § 78b SGB VIII den für konkrete Einzelfälle geltenden Grundsatz der Auffangzuständigkeit zu Lasten des Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auch für prospektive Entgeltvereinbarungen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern zugrunde legen darf“
(Beschwerdebegründung Seite 2),
und
„inwieweit der Gesetzgeber hier mit der gebotenen Bestimmtheit von solch einer Konsequenz [nach dem Kontext ist hiermit gemeint: aus dem die Jugendhilfe prägenden ganzheitlichen Ansatz sind auch Kostenzuständigkeiten abzuleiten] ausgeht, also die entsprechenden Rechtsgrundlagen gegeben sind“
(Beschwerdebegründung Seite 6).

6 Auch insoweit genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie zeigt nicht auf, dass und inwieweit sich diese Frage für das Berufungsgericht entscheidungstragend gestellt hat. Ohne Darlegung, dass diese Frage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, fehlt es aber an einer hinreichend tragfähigen Grundlage für die Behauptung, es gebe im Zusammenhang mit § 78b Abs. 1 SGB VIII bzw. § 78g Abs. 2 SGB VIII grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wären und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

7 Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung mit der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet, ohne - mit Ausnahme der für unwirksam gehaltenen Kündigung - die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, wiederzugeben. Es nimmt weder auf den Tatbestand noch auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich Bezug. Da es das Urteil des Verwaltungsgerichts „nur“ im Ergebnis für richtig hält, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dessen Gründe stillschweigend zu Eigen gemacht hätte. Vielmehr spricht die gewählte Formulierung eher für das Gegenteil. Im Ergebnis bleibt damit offen, welche weiteren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die Berufungsentscheidung ausschlaggebend waren. Etwas anderes scheint auch die Beschwerde nicht anzunehmen. Denn sie führt aus, das Berufungsgericht habe die Berufung „ausschließlich daran ‚scheitern' lassen, dass nach seiner Auffassung die der Schiedsstellenentscheidung zugrunde gelegte Prämisse, dass der Rahmenvertrag durch den Kläger wirksam gekündigt worden sei, nicht zutreffe“ (Beschwerdebegründung Seite 3). Folgerichtig setzen sich sodann ihre weiteren Ausführungen zu § 78b Abs. 1 SGB VIII bzw. § 78g Abs. 2 SGB VIII nur mit der rechtlichen Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinander. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indessen nicht darlegen.

8 Weitere Rügen sind von der Beschwerde nicht erhoben worden und dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu entnehmen. Insbesondere ist für einen als Verfahrensfehler denkbaren formellen Begründungsmangel (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO) oder einen etwaigen Verfahrensmangel durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nichts dargetan.

9 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Beschluss vom 19.03.2009 -
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BVerwG 5 B 67.08

  • VGH Baden-Württemberg - 30.04.2008 - AZ: VGH 12 S 2502/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn
als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG)
beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 136 454,50 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).

Gründe

1 Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit kann durch das Instanzgericht jeweils nur für den eigenen Rechtszug erfolgen (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Klägervertreter wurde zur Höhe des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit angehört; er hat dem Wert nicht widersprochen.