Beschluss vom 19.03.2008 -
BVerwG 2 C 105.07ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B2C105.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.03.2008 - 2 C 105.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B2C105.07.0]
Beschluss
BVerwG 2 C 105.07
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.08.2007 - AZ: OVG 6 A 2417/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2007 sind wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.