Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 1 B 66.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B66.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 1 B 66.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B66.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 66.03

  • Bayerischer VGH München - 05.12.2002 - AZ: VGH 9 B 02.31132

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr als grundsätzlich angesprochene Frage der Bewertung der "Menschenrechtslage in Äthiopien einschließlich unmittelbar bevorstehender Hungerkatastrophe" (Beschwerdebegründung S. 1 bis 7) zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der tatsächlichen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien. Diese ist indes den Tatsachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
Auch die weitere zur Begründung einer Grundsatzrüge angesprochene Frage nach "den Anforderungen an das Merkmal der 'Glaubwürdigkeit'" bzw. nach "der Bewertung der Glaubwürdigkeit" (Beschwerdebegründung S. 1 und 7) wirft eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht auf. Vielmehr wendet sich die Beschwerde - wie die weiteren Ausführungen zeigen - der Sache nach gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall. Der Kläger wendet sich insbesondere dagegen, dass ihm das Berufungsgericht als Ergebnis seiner Anhörung eine Rückkehr nach Äthiopien nach Abschluss des Studiums im Oktober 1993 und damit auch die vorgetragene Flucht aus Äthiopien im August 1994 nicht geglaubt hat (Beschwerdebegründung S. 7). Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann die Beschwerde hiermit nicht erreichen. Eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage wird auch nicht aufgezeigt, soweit die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam ansieht, "ob es zulässig ist, ohne weitere Begründung in bestimmten Fragen, üblicherweise den im Asylverfahren entscheidenden Fragen, von einer Unglaubwürdigkeit der Kläger auszugehen" (Beschwerdebegründung S. 7). Diese Frage könnte sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil nicht dargelegt und auch nicht erkennbar ist, dass das Berufungsgericht - wie in der Fragestellung unterstellt - entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers "ohne weitere Begründung" als unglaubwürdig behandelt hat. Im Übrigen ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3). Dabei sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Beschwerde geht es auch in dieser Frage offenkundig nicht um die Klärung einer rechtlichen Grundsatzfrage, sondern um das Aufzeigen von Begründungswidersprüchen und sonstigen Begründungsmängeln, ohne allerdings eine Verfahrensrüge zu erheben (Beschwerdebegründung S. 7 bis 10). Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann sie auch damit nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.