Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 1 B 51.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B51.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 1 B 51.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B51.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 51.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.02.2003 - AZ: OVG 9 B 296/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgerichts
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2003 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60,25 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Da-
rauf ist der Beschwerdeführer in dem angefochtenen Beschluss und durch Verfügung vom 26. Februar 2003 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.