Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 1 B 476.02ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B476.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 1 B 476.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B476.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 476.02

  • Bayerischer VGH München - 27.09.2002 - AZ: VGH 21 B 97.33985

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei dem in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung von Auskünften des UNHCR, von amnesty international und des Auswärtigen Amtes dazu, ob ... exilpolitische Aktivitäten für die UDPS, aber auch "für andere kongolesische Exilorganisationen wie insbesondere für die R.C.D. (Kongolesische Versammlung für Demokratie e.V. ...) unverhältnismäßige strafrechtliche und außerstrafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo" nach sich zögen, nicht nachgegangen. Es habe zu Unrecht angenommen, die Auskunftslage sei ausreichend ermittelt. Die von ihm verwerteten zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes beträfen indes nur Teilaspekte und beantworteten nicht die streitgegenständliche Frage der Gefährdung des Klägers als RCD-Vizepräsident.
Damit ist weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein sonstiger Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet. Denn die Beschwerde legt nicht - wie erforderlich - dar, warum sich angesichts der bereits in das Verfahren eingeführten zahlreichen Erkenntnismittel auch aus jüngster Zeit (vgl. die den Beteiligten vom Berufungsgericht ausweislich der Gerichtsakten übersandte Erkenntnisquellenliste Stand Juli 2002) dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der vom Berufungsgericht angegebenen Begründung für das Absehen von weiteren Ermittlungen im Sinne des Hilfsbeweisantrags des Klägers (UA S. 11) auseinander. Danach hat das Berufungsgericht seine zuvor anhand des Lageberichts des Auswärtigen Amtes und dessen Auskunft vom 29. Mai 2002 sowie im Anschluss an zwei obergerichtliche Entscheidungen entwickelte Würdigung der Auskunftslage auch von den anderen zum Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen bestätigt gesehen. Hierzu gehörten u.a. ausweislich der Erkenntnisquellenliste auch die einschlägigen Stellungnahmen des UNHCR und von amnesty international. Inwiefern diese Erwägungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit der Einholung weiterer Gutachten und Auskünfte verfahrensfehlerhaft sein sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit sie meint, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2002 betreffe nur Teilaspekte, ist dies ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag, dass der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes die streitgegenständliche Frage der Gefährdung des Klägers als Vizepräsident des Bayerischen Landesverbandes des R.C.D. nicht hinreichend beantworte, führt nicht zu einem verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Berufungsgerichts, zumal die erwähnte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2002 sich u.a. auch ausdrücklich mit den deutschen Gruppierungen des RCD-Goma befasst. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht - wie für eine Aufklärungsrüge erforderlich - dar, inwieweit die hilfsweise beantragte erneute Befragung der einschlägigen Auskunftsstellen zu anderen, für den Kläger günstigen Erkenntnissen hätte führen können. In Wahrheit wendet sie sich gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige Würdigung der Auskunftslage durch das Berufungsgericht. Darauf kann sie aber weder eine Aufklärungsrüge noch eine Gehörsrüge oder eine sonstige Verfahrensrüge stützen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.