Beschluss vom 19.03.2002 -
BVerwG 1 B 30.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190302B1B30.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2002 - 1 B 30.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190302B1B30.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 30.02

  • Thüringer OVG - 12.07.2001 - AZ: OVG 3 KO 305/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob im Falle der Rückkehr jugoslawischer Staatsbürger albanischer Volkszugehörigkeit in den Kosovo - angesichts einer möglichen Lockerung des internationalen Militäreinsatzes dort und im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.