Beschluss vom 19.02.2008 -
BVerwG 8 B 84.07ECLI:DE:BVerwG:2008:190208B8B84.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2008 - 8 B 84.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190208B8B84.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 84.07

  • VG Dresden - 08.05.2007 - AZ: VG 12 K 778/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 290 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob und welche Bedeutung die Beteiligung des Verfügungsberechtigten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG für den Beginn der Frist zur Rücknahme eines Restitutionsbescheids nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hat.

2 Im Übrigen gibt ein Revisionsverfahren dem Senat Gelegenheit, die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob und welche Bedeutung § 32 Abs. 1 Satz 3 VermG hinsichtlich einer Beteiligung des ursprünglichen Verfügungsberechtigten bei der Rücknahme eines Restitutionsbescheids zukommt.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 6.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.