Urteil vom 19.02.2003 -
BVerwG 1 D 14.02ECLI:DE:BVerwG:2003:190203U1D14.02.0

Urteil

BVerwG 1 D 14.02

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Februar 2003,
an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Oberregierungsrat Johann B r e y
und Regierungshauptsekretär Ralf K a t t
sowie
Leitender Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger zu 1,
Rechtsanwalt Matthias ... ,
als Verteidiger zu 2
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 6. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bauoberrat ... sowie die dem Technischen Regierungsamtsrat ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

I


1. In den ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten ... und den Beamten ... jeweils gleich lautend angeschuldigt,
dass sie Dienstreisen in der Zeit vom 6. bis 10. März 1994, 21. bis 23. Juni 1995 und 2. bis 4. August 1995 in ihren Reisekostenabrechnungen gegenüber dem Bundesamt ... falsch abgerechnet haben,
die hierbei angefallenen Bewirtungskosten von der Firma A. haben übernehmen lassen
sowie die Dienstreise vom 21. Juni bis 23. Juni 1995 insgesamt - einschließlich eines Unterhaltungsprogramms - auf Kosten der Firma A. unternommen haben
und damit Zuwendungen in Bezug auf ihr Amt ohne die erforderliche Zustimmung angenommen haben.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat das den Beamten vorgeworfene Verhalten als erwiesen angesehen und durch Urteil vom 6. März 2002 den am ... geborenen Beamten zu 1 (bisher: Bauoberrat) in das Amt eines Baurats (Besoldungsgruppe A 13) und den am ... geborenen Beamten zu 2 (bisher: Technischer Regierungsamtsrat) in das Amt eines Technischen Regierungsamtmanns versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
2.1 Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 31. August 1998 wurden die Beamten wegen Vorteilsannahme sowie Betruges in jeweils drei Fällen verurteilt (Az.: 2105 Js 29049/96 - 27 Ls 225/97). Das Urteil wurde von den Beamten nur teilweise - nämlich wegen der Verurteilung wegen Vorteilsannahme und im Übrigen beschränkt auf die Gesamtstrafenbildung - angefochten. Das Landgericht ... änderte daraufhin mit Urteil vom 20. April 1999, rechtskräftig seit dem 28. September 1999, dieses Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch ab, und zwar dahin, dass der Beamte ... zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90 DM und der Beamte ... zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt wurden (Az.: 2105 Js 29049/96 - 8 Ns). In den Gründen zu diesem Urteil wird folgendes ausgeführt:
"Der Strafrichter bei dem Amtsgericht ... hat am 31.08.1998 die Angeklagten ... und ... der Vorteilsannahme sowie des Betruges in jeweils drei Fällen schuldig gesprochen. Er hat den Angeklagten ... zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen (nach den Urteilsgründen und nach dem Sitzungsprotokoll zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen) zu je 90 DM und den Angeklagten ... zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt.
Bezüglich der Verurteilung wegen Betruges in jeweils drei Fällen enthält das Urteil vom 31.08.1998 (Seite 5 unten bis Seite 6) folgende Sachverhaltsfeststellungen:
'1. Im Rahmen der Entwicklung fand eine Vielzahl von Besprechungen wegen der Prüfgeräte der Fa. A. statt, an der jeweils die beiden Angeklagten teilnahmen. Diese - im Übrigen genehmigten - Dienstreisen fanden zwischen dem 06. und 10. März 1994, dem 21. bis 23. Juni 1995 und dem 02. bis 04. August 1995 statt. Im Anschluss hieran rechneten sie die Reisekosten gegenüber der Behörde ab. Dabei gaben sie dem ... gegenüber pflichtwidrig nicht an, dass bezüglich dieser Dienstreisen die Fa. A. jeweils die Kosten der Bewirtung übernommen hatte und anlässlich der Dienstreise vom 21. - 23. Juni 1995 zusätzlich auch die Übernachtungskosten. Entsprechende Angaben sind gegenüber dem Dienstherrn zu machen. Auf den Formularen für die Reisekostenabrechnung wird unter dem Abschnitt 7. hierauf besonders hingewiesen. Die Frage nach der unentgeltlichen Unterkunft - bzw. Verpflegung - wurde insoweit durch die Angeklagten jeweils mit "nein" beantwortet.
Aufgrund dessen erhielten die beiden Angeklagten jeweils zu Unrecht folgende Spesen ausgezahlt:
- bezüglich der Dienstreise vom 06. — 10. März 1994: DM 13,65
- bezüglich der Dienstreise vom 21. — 23. Juni 1995: DM 131,70
- bezüglich der Dienstreise vom 02. — 04.08.1995: DM 27,30 ...'
...
Gegen das Urteil vom 31.08.1998 haben die beiden Angeklagten Rechtsmittel eingelegt. ... (Ihre Berufungen) haben die Angeklagten ... beschränkt, ... (und zwar) auf den Vorwurf der Vorteilsnahme (und die Gesamtstrafe) ... Die ... Berufungsbeschränkungen sind wirksam. Das Urteil des Strafrichters ist dadurch ... (mit dem Schuldspruch wegen Betrugs in drei Fällen und der dafür ausgeworfenen Einzelgeldstrafen) ... rechtskräftig geworden. Die dem Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen zugrunde liegenden, oben aufgeführten Feststellungen sind für die Strafkammer bindend.
... (Soweit das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, hat) die Strafkammer ... bezüglich beider Angeklagten den Schuldspruch wegen Vorteilsannahme bestätigt, die Einzelgeldstrafen hierfür ermäßigt und auch die Gesamtgeldstrafen herabgesetzt.
... In der Berufungsverhandlung sind folgende Feststellungen getroffen worden:
1. ...
2. ...
3. Beide Angeklagten waren als Beamte beim Bundesamt ... in K. mit der Beschaffung der ... befasst. Hierbei handelt es sich um ein multinationales ...vorhaben, das sich 1995 noch im Phasenstand der Entwicklung befand. Im Rahmen dieser Entwicklung musste eine Stromversorgung für das systemeigene ...gerät (...) entwickelt werden. Diese besteht aus den Komponenten Ladegerät, Prüfgerät, Batterie, Tragebehälter und Stromversorgungskabel. Das Projekt ... wurde im ... vom Referat ... betreut. Leiter dieses Referats war der Zeuge Pfau. Vorhabenmanager für das Projekt ... war Baudirektor B. Diesem nachgeordnet arbeiteten drei Sachbearbeiter, unter anderem der Angeklagte ... Dieser war als Sachbearbeiter - ..., Systemtechnik ... und Herstellung der Versorgungsreife - unter anderem für die Erarbeitung des Stromversorgungskonzepts für das ... des ... und für die Herstellung/Beschaffung von Prototypen der zur Stromversorgung benötigten Geräte (Batterien, Prüf- und Ladegerät, Zubehör) verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe war er unter anderem auf die Unterstützung des Referats ... angewiesen. Dieses war für das Fachgebiet Batterieladetechnik zuständig. Es wurde im Januar ... in ... umbenannt. Der Angeklagte ... musste insbesondere bezüglich der Zusammenstellung der Bieterfirmen, der fachtechnischen Beurteilung der Angebote und Leistungsfähigkeit der Anbieter auf die Kompetenz und Erfahrung des Referats ... zurückgreifen. Der Angeklagte ... hatte für die Einhaltung der systemeigenen Vorgaben zu sorgen. Die übergeordnete Zuständigkeit und damit letztendlich auch die Entscheidung über die Auswahl der einzelnen Komponenten des Vorhabens lag bei ihm bzw. bei dem vorhabenverantwortlichen Referat ...
Der Angeklagte ..., der in der ... einen Ruf als Experte für Batterien und deren Behandlung genießt, war als Angehöriger des Referats ... für die Auswahl der Batterie und die Festlegung der Batteriebehandlungsmethode zuständig. Er bestimmte den erforderlichen Leistungsumfang für die Anpassung eines handelsüblichen Ladegeräts, benannte mögliche Bieterfirmen und bewertete die eingegangenen Angebote in fachtechnischer Hinsicht. Dies erfolgte in Abstimmung mit dem Angeklagten ...
Am 09.02.1993 übersandte der Angeklagte ... eine Leistungsbeschreibung u.a. für Batterieprüfgeräte mit Zubehör an das Vertragsreferat ... und bat um Angebotseinholung bei den Firmen N., ..., und S., .... Am 22.06.1993 schlug der Angeklagte ... dem Angeklagten ... die Firma St., ..., als weiteren Hersteller von Batterieprüfgeräten vor. Diese legte ein Angebot vor, das den bisher billigsten Anbieter N. geringfügig unterbot. Bezugnehmend auf dieses Angebot fertigten die Angeklagten am 30.08.1993 einen gemeinsam unterzeichneten Vermerk, der wie folgt lautet:
... arbeitet seit vielen Jahren mit Fa. N. zusammen. Nach Kenntnisstand ... haben die kompetenten Entwickler die Firma N. verlassen und arbeiten jetzt für die Firma St. Damit war für die Durchführung und die Fertigung der dringend benötigten Batterieprüfgeräte in Frage gestellt. Firma N. verfügt u.E. derzeit nicht über die personellen Kapazitäten, um den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln. Daher ist es aus unserer Sicht dringend erforderlich, den Vertrag an Firma St. zu vergeben. Firma S. scheidet aus, da das Angebot etwa 100 % über dem Angebot der Firma St. liegt' (BewO Bl. 55).
Am 30.09.1993 erhielt die Firma St. den Zuschlag auf ihr Angebot. Die Auftragserteilung an St. erfolgte am 15.10.1993.
St. übertrug die Entwicklung und Lieferung von Soft- und Hardware sowie die Erstellung entsprechender Dokumentation in einem Entwicklungsvertrag vom 04./07.10.1993 auf die Firma A., ... Der Zeuge M. ist Geschäftsführer und Inhaber der Firma. Es handelt sich bei der A. um eine Einzelfirma. Die St. hat der A. Darlehen gewährt, die diese 'abarbeitet'.
Bei der Entwicklung des Batterieprüfgerätes traten Schwierigkeiten auf. Insbesondere stellte sich heraus, dass sich das Gerät nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form realisieren ließ. Anlässlich der Dienstreise der Angeklagten zur A. vom 08. bis 10.03.1994 wurde deshalb über eine Modifizierung/Erweiterung des ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfangs gesprochen. Es wurde vereinbart, dass St. zusätzlich zu den Prüfgeräten kostenlos drei Ladegeräte liefern sollte.
Mit Schreiben vom 20.07.1994 an das ... zu Händen des Angeklagten ... machte der Zeuge M. für diese Mehrleistung jedoch Kosten in Höhe von 68.073,10 DM geltend. In Vermerken vom 03. und 19.08.1994 begründete der Angeklagte ... die Modifikation der Leistungsbeschreibung mit technischen Zwängen und bat um Einholung eines Zusatzangebots für diese Mehrleistung. St. bot diese Mehrleistung mit Schreiben vom 23.09.1994 zu einem Preis von 68.037,10 DM an. In einem weiteren Vermerk vom 07.11.1994 stellte der Angeklagte ... fest, dass eine Ausschreibung für die Mehrleistung nicht möglich gewesen sei, da die Grundleistung bereits von St. erbracht worden sei und die Voraussetzung für die Trennung Prüfgerät/Ladegerät darstelle. Daraufhin wurde am 02.12.1994 ein Änderungsvertrag mit der Firma St. geschlossen, der die Mehrleistung einschloss. Dadurch erhöhte sich der Gesamtauftragswert von 165.951,90DM auf 233.989,-- DM.
Im Rahmen der Entwicklung fanden mehrere Besprechungen zwischen Mitarbeitern der A., insbesondere dem Zeugen M. und den beiden Angeklagten statt. Ab Mai 1995 stand innerhalb des ... eine konkrete Entscheidung über die Serienreifmachung der Stromversorgung für das ... an. Die Herstellung der Serienreife umfasst alle Aktivitäten, die notwendig sind, um das Entwicklungsergebnis zur serienreifen Fertigung zu führen. In die zu treffende Entscheidung über die Serienreifmachung waren die beiden Angeklagten eingebunden. In Telefonaten am 29.05.1995 unterrichteten beide Angeklagten den Zeugen M. Bei diesen Telefonaten wurde vereinbart, dass die Angeklagten den Zeugen M. zu einer Besprechung aufsuchen, die in der Zeit vom 21. bis 23.06.1995 stattfinden soll.
Der Angeklagte ... bat den Zeugen M. bei einem der vorgenannten Telefongespräche, für ihn ein Doppelzimmer und für den Angeklagten ... ein Einzelzimmer in einem ... Hotel für die Zeit vom 21. bis 23.06.1995 zu buchen. Dabei teilte der Angeklagte ... dem Zeugen M. mit, dass seine Ehefrau mit nach ... kommen werde. Außerdem teilte er M. mit, dass bei allen der Wunsch bestehe, eine Aufführung des Musicals ... zu besuchen. Der Zeuge M. kam den Wünschen des Angeklagten ... nach. Er buchte noch am 29.05.1995 beim Hotel ... in ..., einem Hotel mit großem Komfort, die gewünschten Zimmer. Dem Hotel teilte er mit, 'dass wir für die Übernachtungskosten nebst Frühstück der Herren - ... - 1 x Einzelzimmer - ... - 1 x Doppelzimmer (21.06. - Anreise - 23.06.1995 Abreise) aufkommen' (BewO Bl. 103).
Zugleich bat er um entsprechende Rechnung. Ferner bat er das Hotel um Besorgung der Eintrittskarten für das Musical .... Die Dienstreise vom 21. bis 23.06.1995 haben die beiden Angeklagten in Begleitung der Ehefrau des Angeklagten ... unternommen. Sie wohnten im Hotel ..., besuchten mit dem Ehepaar M. das Musical ... und ließen sich von M. bewirten. Nach der Abreise übersandte das Hotel ... am 23.06.1995 die Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 1.933,50 DM der Firma A., die die Rechnungen am 03.07.1995 mittels Scheck bezahlte und den Betrag als Betriebsausgaben verbuchte. Die Rechnung betreffend den Angeklagten ... endete mit 1.194,60 DM, wobei in diesem Betrag die Kosten für die Eintrittskarten für das Musical ... von 575 DM enthalten waren (5 Karten zu je 115 DM), des Weiteren die Kosten der Mini-Bar von 29 DM, des Weiteren Telefonkosten und sonstige Verzehrkosten von 50,60 DM. Die Rechnung betreffend den Angeklagten ... endete mit 738,90 DM und beinhaltete neben den Übernachtungskosten die Kosten der Mini-Bar von 31 DM und Telefonkosten sowie Verzehrkosten von 87,90 DM. Außerdem zahlte M. die Kosten des Abendessens im Hotel ... von 208,10 DM. Aufgewendet hat M. einen Betrag von insgesamt 2.141,60 DM (1.194,60 DM, 738,90 DM, 208,10 DM).
Die beiden Angeklagten besprachen mit dem Zeugen M. Fragen der Serienreifmachung für das ..., die bisher an technischen Schwierigkeiten gescheitert war und schon mehrere Besprechungen erforderlich gemacht hatte. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die von der A. hergestellten Prototypen den Anforderungen entsprachen. Der Zeuge M. rechnete mit Aufträgen für die A. bzw. die St.
Der Zeuge M. hat die Kosten des Hotelaufenthalts und der Eintrittskarten übernommen, um die Angeklagten zu veranlassen, etwaige noch vorhandene Bedenken gegen die von der A. entwickelten Geräte zurückzustellen und die Firma bei der Frage der Angebotseinholung und Auftragserteilung positiv zu berücksichtigen. Das haben die Angeklagten erkannt. Sie haben die finanziellen Zuwendungen wie selbstverständlich angenommen, wobei sie sich darüber einig waren, dass sie sich für die Zuwendungen dienstlich erkenntlich zeigen werden. Dies geschah denn nun auch.
Die Dienstreise war beendet am 23.06.1995, einem Freitag. Bereits am Montag, dem 26.06.1995, führten die Angeklagten im ... die Zustimmung zur Serienreifmachung herbei. Noch am selben Tag teilte der Angeklagte ... dem Zeugen M. telefonisch mit, dass das ... der Serienreifmachung zugestimmt habe. Die Firma St. werde in Kürze zur Angebotsabgabe aufgefordert. Der Auftrag solle zu 50 bis 75 % in 1995, der Rest Anfang 1996 abgewickelt werden. Der Zeuge M. fertigte am 26.06.1995 folgenden Vermerk:
'... Herr ... teilte soeben telef. mit, dass das ... der Serienreifmachung zugestimmt hat. D.h. dass ST. zur Angebotsabgabe in Kürze aufgefordert wird. Der Auftrag soll in 1995 (ca. 50 % - 75 %) und Anfang 1996 (Rest) abgeschlossen sein. Das Inst.-Konzept wird am 11.07.95 in ... (...) bzw. am 15.08.95 in ... (...) im Hinblick auf MES (Materialerhaltungsstufe) festgelegt. Bei ... würde dann das ... bzw. ... einen Rahmeninstandsetzungsauftrag mit STE. abschließen.' (BewO Bl. 105)
Die A. rechnete für die Stromversorgung ... mit einem Auftrag über 240 Ladegeräte, 240 Tragbehälter sowie 720 Batterien.
Mit Schreiben vom 01.09.1995 übersandte der Zeuge M. den Entwurf für ein Lastenheft über die Serienreifmachung der Stromversorgung ... an den Angeklagten ... Mit Vermerk vom 19.04.1996 übersandte der Angeklagte ... das Lastenheft an das Vertragsreferat ... - ... mit der Bitte, A. zur Angebotsabgabe aufzufordern. Diese Aufforderung erging am 15.05.1996. Wegen der im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen Baudirektor ... H. getroffenen Feststellungen über die Zuverlässigkeit von A. wurde die Firma seit Mitte 1996 von der Teilnahme am Wettbewerb um ...aufträge ferngehalten. In Vermerken vom 02. und 08.07.1996 stellte der Angeklagte ... daraufhin fest, dass mit A. keine Verträge geschlossen werden dürfen.
Nach Beendigung der Dienstreise am 23.06.1995 haben die Angeklagten ihren Aufenthalt in dem Hotel mit großem Komfort und die Kostenübernahme durch die A. gegenüber ihrem Dienstherrn verschleiert. Mit ihren Reisekostenabrechnungen legten sie jeweils eine Rechnung des Gasthofs '...' in ... über zwei Übernachtungen vom 21. bis 23.06.1995 über 120 DM vor. Diese Scheinrechnungen hatte ihnen der Zeuge M. auf ihre Bitten hin besorgt.
Nach Entdeckung der Tat sprachen sich die beiden Angeklagten untereinander und mit dem Zeugen M. ab. Man verständigte sich auf die Aussage, dass sämtliche Kosten der Dienstreise vom 21. bis 23.06.1995 von den Angeklagten in bar an M. übergeben worden seien. Entsprechende Aussagen wurden gemacht. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens räumten die Angeklagten ein, dass die A. die Übernachtungskosten übernommen hat.
Die Angeklagten haben sich zu ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne der hierzu getroffenen Feststellungen eingelassen.
In der Sache selbst haben die Angeklagten den äußeren Sachverhalt, der durch Schriftstücke belegt ist, eingeräumt, bestreiten jedoch, dass der Zeuge M. sie zu einer konkreten Diensthandlung habe bewegen wollen. Diesem sei es einzig um die Herstellung eines positiven Klimas gegangen. Bei den Gesprächen mit M. seien immer nur technische Fragen behandelt worden. Man habe diesem keine Gegenleistung versprochen, sondern im Gegenteil immer wieder auf neu auftretende Probleme hingewiesen, die die Firma ST. habe bewältigen müssen. Sämtliche Diensthandlungen im Rahmen der Entwicklung des Projekts seien rechtmäßig gewesen. Das Hotel '...' sei ihnen vorher nicht bekannt gewesen. Bei der Ankunft vor dem Hotel seien sie vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Sie hätten deshalb die Zimmer nehmen müssen. Man sei bestrebt gewesen, die Reise als ganz normale Dienstreise aussehen zu lassen, weshalb M. die Quittung eines anderen Hotels besorgt habe.
Die Einlassungen der Angeklagten sind im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
Es mag sein, dass den Angeklagten, die schon öfter Dienstreisen nach ... unternommen und in ... Hotels übernachtet haben, das Hotel '...' nicht bekannt war und dass sie vor vollendeten Tatsachen gestanden haben. Dies hinderte sie jedoch nicht, das Hotelzimmer zu bezahlen und die Rechnung mit der Reisekostenabrechnung einzureichen. Es wären dann eben Absetzungen erfolgt. Tatsächlich befanden sich die Angeklagten auch nicht in einer Zwangslage. Sie haben nicht nur die Hotelkosten nicht bezahlt, sondern auch nicht die Karten für '...'.
Die Angeklagten hatten auch nicht nur mit technischen Fragen zu tun. Nach der Aussage des Zeugen P. war es auch Aufgabe des Angeklagten ..., den Arbeitsfortschritt bei A. zu überwachen und das Ergebnis zu bewerten, insbesondere ob die entwickelten Geräte den Anforderungen entsprachen, wobei der Angeklagte einen Beurteilungsspielraum hatte, der für Auftragsvergaben Bedeutung hatte. Nach der Aussage des Zeugen F. hatte der Angeklagte ... geeignete Batterien zur Energieversorgung vorzuschlagen, wobei auch ihm ein für Auftragsvergaben bedeutsamer Beurteilungsspielraum zukam. Dass den Angeklagten sehr wohl ein gewisser Einfluss auf die Auftragsvergabe zustand, lässt sich im Übrigen auch an der Vergabe des Auftrags an ST. sowie der nachträglichen Erweiterung des Vertrages ablesen.
Es steht auch fest, dass die Angeklagten die finanziellen Zuwendungen als Gegenleistung für Diensthandlungen vorgenommen haben, nämlich für die positive Endbewertung der von A. entwickelten Geräte für die Serienreifmachung und für die Empfehlung, A. bzw. St. zur Angebotsabgabe aufzufordern. Bei Erhalt der Zuwendungen stand die Entscheidung über die Serienreifmachung unmittelbar bevor. Es war auch darüber zu befinden, welche Firma zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Die Übernahme der Hotelkosten pp. durch M. kann lebensnah nur dahin ausgelegt werden, dass er die Angeklagten veranlassen wollte, etwaige noch vorhandene Bedenken gegen die von A. entwickelten Geräte zurückzustellen und die Firma bei der Angebotseinholung und Auftragserteilung positiv zu berücksichtigen. Gegen die Annahme, M. habe sich nur das allgemeine Wohlwollen der Angeklagten sichern wollen, spricht auch die Tatsache, dass er etwa 2.000 DM aufwendete. Das haben auch die Angeklagten erkannt. Sie wussten, dass die betreffenden Entscheidungen anstanden, dass die Firmen mit erheblichen technischen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten und endlich in Serie gehen wollten. In diesem Zusammenhang konnten die Angeklagten die Handlung des Zeugen M. nur so verstehen und haben sie zur Überzeugung der Strafkammer auch nur so verstanden, dass M. ihnen ein Angebot gemacht hat, das sie angenommen haben. Sie haben nicht einmal den Versuch gemacht, das Hotel selbst zu bezahlen. Sie haben vielmehr den Zeugen M. aufgefordert, ihnen Quittungen eines anderen Hotels zu besorgen, um die Annahme des gewährten Vorteils vor ihrem Dienstherrn zu verschleiern.
Die Aussage des Zeugen M. wirkt für die Angeklagten nicht entlastend. Er hat sich bei seiner Vernehmung vor der Strafkammer gewunden und keine klare Aussage gemacht. Auf die 'Gretchenfrage', weshalb er die Zuwendungen gemacht habe, konnte er keine plausible Erklärung geben. Er hat zwar erklärt, dass er die Aufwendungen steuerlich abgesetzt habe, jedoch wisse er nicht mehr 100 %ig, warum er bezahlt habe. Auf weitere Frage erklärte er: 'Ich bin etwas in der Zwickmühle.' Das ist nachvollziehbar, weil er wieder an ...-Aufträge kommen will. Auf Frage des Oberstaatsanwalts erklärte er: 'Vielleicht habe ich mir vorgestellt, dass die Geschäftsverbindung noch intensiviert würde.' Auf weitere Nachfrage erklärte er, man könne sagen, die Beziehung sollte intensiviert und das Verhältnis sollte noch positiver werden. Nach der Überzeugung der Strafkammer wollte der Zeuge sich nicht festlegen und aus Furcht vor geschäftlichen Nachteilen keine eindeutige Aussage machen. Die Strafkammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass der Zeuge M. die Zuwendungen nicht deshalb gewährt hat, um lediglich das allgemeine Wohlwollen oder die Geneigtheit der Angeklagten zu sichern. Es stand konkret die Entscheidung über die Serienreifmachung an. Am Freitag, dem 23.06.1995, waren die Vorteile angenommen. Am Montag, dem 26.06.1995, war bereits die Gegenleistung gewährt."
Das Oberlandesgericht ... verwarf die Revisionen der Beamten mit Beschluss vom 27. September 1999 als offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben habe (Az.: 1 Ss 233/99 - 2105 Js 29049/96 Ei STA ...).
2.2 Die strafgerichtlichen Feststellungen hat das Bundesdisziplinargericht wie folgt ergänzt:
"Beide Beamte räumen den dreifachen Betrug zum Nachteil des Dienstherrn, wie im Urteil des Amtsgerichts ... festgestellt, unumwunden ein. Ergänzend haben sie vor der Kammer erklärt, die Quittungen des Gasthofs 'Zur '...' vom 21. bis 23. Juni 1995 vorgelegt hatten, habe ihnen seinerzeit der Zeuge M. von der Fa. A. besorgt, nachdem sie diesen wegen der reisekostenrechtlichen Probleme, die durch den Aufenthalt in dem recht teuren Hotel '...' entstanden waren, informiert hatten und dieser die Beschaffung akzeptabler Hotelquittungen vorgeschlagen hatte."
Das eingestandene betrügerische Verhalten der Beamten stehe auch aufgrund der Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für das Gericht durch das Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 31. August 1998 fest.
Die Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bestehe für die Kammer auch hinsichtlich der strafgerichtlichen Feststellungen des Landgerichts ... im rechtskräftigen Berufungsurteil vom 20. April 1999 zur Vorteilsannahme der Beamten.
3. Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt wie folgt gewürdigt:
Mit dem bindend festgestellten Sachverhalt hätten die Beamten nicht nur gegen Strafvorschriften verstoßen, sondern auch gegen die Pflichten eines jeden Beamten, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen und Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihre Ämter nicht ohne Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde anzunehmen (§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2, § 70 BBG). Diese Pflichtverletzungen stellten ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, das eine Maßnahme mit Außenwirkung erfordere. Verbotene Geschenkannahmen in Bezug auf das Amt gehörten zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen könne, auch wenn sie hier nicht in der Form der einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen sein sollten. Nach der Rechtsprechung ziehe schon die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen habe. Die Höchstmaßnahme könne aber im Einzelfall auch aus anderen Erschwerungsgründen in Betracht kommen. Solche Umstände könnten hier mit Blick auf die nachgewiesenen Betrugsfälle zum Nachteil des Dienstherrn und die wiederholte Annahme von Vorteilen erwogen werden. Der verursachte Schaden von insgesamt 172,65 DM sei aber als gering zu bezeichnen und würde bei isolierter Betrachtung des Betrugskomplexes nicht mehr als eine Gehaltskürzung rechtfertigen, die aber im Hinblick auf § 14 BDO nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Es bestehe überdies ein enger Sachzusammenhang zwischen Vorteilsannahme und Betrugshandlungen im Sinne eines einheitlichen, zeitlich begrenzten Handlungskomplexes. Mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass die Beamten teilweise eine nicht gewollte, vielmehr unerwartete Situation akzeptiert hätten. Insoweit könne eine besondere Versuchungslage nicht ausgeschlossen werden, die den Gesamtwert der empfangenen Vorteile ganz erheblich mitbestimmt habe. Dann aber erscheine es vor allem mit Blick auf das sonst sehr positive dienstliche Erscheinungsbild der beiden Beamten vertretbar, das jeweilige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht als völlig zerstört anzusehen und den Beamten noch einmal eine Chance zur Bewährung zu geben. Zu ihren Gunsten seien ihre jahrzehntelang überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen sowie ihr dauerhaftes außergewöhnliches Engagement für dienstliche Belange, ihre bisherige dienst- und strafrechtliche Unbescholtenheit, sowie letztlich auch die lange Verfahrensdauer seit Anfang August 1995 und die von der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehende erzieherische Wirkung auf die Beamten zu beachten. Eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, d.h. eine Degradierung der Beamten sei allerdings wegen der Schwere der festgestellten Dienstvergehen wie auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten unerlässlich.
4. Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, die Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Er begründet dies wie folgt: Die Kammer habe den Betrugshandlungen zu wenig Bedeutung beigemessen. Angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens der drei Handlungen könne nicht zugunsten der Beamten von einem "einheitlichen, zeitlich begrenzten Handlungskomplex" ausgegangen werden. Stattdessen müsse erschwerend das Nachtatverhalten berücksichtigt werden (Bestellung von Scheinrechnungen, abgesprochene Aussagen nach Aufdeckung), das eine erhöhte kriminelle Energie erkennen lasse. Es könne auch nicht davon die Rede sein, dass die Beamten in dem luxuriösen Hotel "..." eine für sie unerwartete Situation angetroffen hätten. Die Initiative für die Zimmerreservierung sei hier von den Beamten ausgegangen. Für sie habe aufgrund vorausgegangener Dienstreisen nach ... keine Veranlassung bestanden, die Zimmer von dem Zeugen M. buchen zu lassen. Die Eintrittskarten für das Musical seien von den Beamten sogar gefordert worden, was besonders schwer wiege. All diese Vorteile seien ganze drei Tage vor Erteilung jenes Zuschlags entgegengenommen worden, auf dessen Erteilung die Beamten fachlich entscheidenden Einfluss gehabt hätten. Die Beamten hätten somit in einer besonderen Vertrauensstellung versagt. Im Übrigen habe das Bundesdisziplinargericht Milderungsgründe berücksichtigt, die im Falle eines völligen Bruchs des Vertrauens es nicht rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen.
Die Beamten treten der Berufung entgegen. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts lasse sich dem Urteil des Landgerichts in der Strafsache entnehmen, dass sie im Hotel "..." vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien. Die Initiative zu einer Reservierung in speziell diesem Hotel sei nicht von ihnen ausgegangen. Aufgrund ihrer früheren Erfahrungen mit einer nicht nur in ihrer Abteilung verbreiteten Übung im ..., die Reservierungen aus ganz praktischen Gründen durch die Gesprächspartner vor Ort vornehmen zu lassen, seien sie davon ausgegangen, dass Mittelklassezimmer gebucht würden und sie selbst die Hotelrechnung zu begleichen hätten. Der Zeuge M. habe sich zur Bezahlung der Hotelrechnung erst bereit erklärt, als sie sich wegen der nicht erstattungsfähigen Höhe der Hotelkosten beschwert hätten. Auch sei es nicht richtig, dass sie die Zuwendung der Karten für das Musical gefordert hätten. Es sei allein darum gegangen, überhaupt an Karten heranzukommen. Selbstverständlich hätten sie die Absicht gehabt, die Karten zu bezahlen, und M. beim Betreten des Theaters auch um Nennung des Preises gebeten. Der Zeuge habe ihnen jedoch erklärt, dass sie wegen der Unannehmlichkeiten mit dem Hotel auch hier seine Gäste sein sollten.

II


Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist form- und fristgerecht gemäß § 80 Abs. 1, § 82 BDO eingelegt worden und damit zulässig. Die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind hier maßgeblich; denn das Berufungsverfahren ist auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 und dem gleichzeitigen Außer-Kraft-Treten der Bundesdisziplinarordnung nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen des bisherigen Rechts fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht in § 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 und 6 BDG: Urteile vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 -, NVwZ 2002, 1515, m.w.N., und vom 5. März 2002 - BVerwG 1 D 8.01 -).
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Er und die beiden Beamten ziehen den erstinstanzlichen Schuldspruch und die ihn tragenden Tatsachenfeststellungen nicht in Zweifel. Die Berufung weist lediglich auf vermeintlich oder wirklich festgestellte Umstände hin, die für die Bemessung der Maßnahme von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Die Vorinstanz hat zu Recht davon abgesehen, gegen einen der beiden Beamten die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen.
Die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG jeweils als ein einheitliches zu bewertenden Dienstvergehen der beiden Beamten nach § 54 Sätze 2 und 3, § 70 BBG wiegen schwer. Sie werden durch die Vorteilsannahmen geprägt. Dienstvergehen nach § 70 BBG werfen in schweren Fällen - so auch hier - die Frage auf, ob ein weiteres Verbleiben des betroffenen Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis noch tragbar ist. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen oder Geschenke annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht allein an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von dem Blick auf den ihm zugesagten, gewährten oder gar geforderten Vorteil leiten zu lassen. Dies kann im Interesse einer geordneten und sachlich orientierten Verwaltung und im Interesse eines allgemeinen Vertrauens in den Rechtsstaat, die beide für das demokratische Gemeinwesen grundlegend sind, nicht hingenommen werden.
Trotz dieses nicht ernst genug einzuschätzenden Hintergrunds bestimmt sich auch im Falle der Annahme von Belohnungen oder Geschenken die Einstufung des Dienstvergehens wegen der Bandbreite möglicher Handlungsformen nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verhängung der Höchstmaßnahme liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor allem dann nahe, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen (a) oder wenn er bares Geld angenommen oder sogar gefordert hat (b) und durchgreifende Milderungsgründe fehlen (vgl. zuletzt: Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - a.a.O., m.w.N.). Aber auch wenn andere gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen (c), kann je nach Lage des Einzelfalls die Höchstmaßnahme in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1; vgl. auch Urteile vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - BVerwG 103, 36, und vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwGE 113, 229).
a) Die Beamten haben zwar nach der am 23. Juni 1995, einem Freitag, beendeten Dienstreise bereits am Montag, dem 26. Juni 1995, im Bundesamt ... die Zustimmung zur Serienreifmachung herbeigeführt. Damit steht allerdings noch nicht fest, dass die Beamten im Sinne der Rechtsprechung des Senats auch eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen haben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Beamten etwa noch vorhandene Bedenken pflichtwidrig hätten fallen lassen oder aber die Angelegenheit zum Nachteil des Dienstherrn oder etwaiger Konkurrenten beschleunigt hätten. Nicht jede Beschleunigung aber ist eine pflichtwidrige Amtshandlung (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 15.95 -). So verhält es sich auch hier. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass unter Sachgesichtspunkten die Zustimmung zur Serienreifmachung zugunsten der Firma A. ohnehin unmittelbar anstand, die Beamten den Vorteil nur noch mitgenommen oder allenfalls noch auf eine geringfügige Beschleunigung der ohnehin alsbald anstehenden Entscheidung hingewirkt haben.
b) Bares Geld haben die Beamten weder gefordert noch angenommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Höchstmaßnahme nicht angezeigt.
c) Aber auch erschwerende Umstände solchen Gewichts, die in der Gesamtschau zur Höchstmaßnahme führen müssten, liegen nicht vor.
aa) Zu Unrecht will die Berufung auf ein Fordern von Vorteilen durch die Beamten abheben. Dafür gibt es nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte. Die Beamten haben zwar vor dem Senat nochmals eingeräumt, dass die Initiative, die Zimmer durch M. reservieren zu lassen, von ihnen ausgegangen ist. Zu dieser Hilfestellung bestand allerdings nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund vorausgegangener Dienstreisen nach ... wenig Veranlassung. Richtig ist auch, dass die Bestellung von Eintrittskarten für das Musical von den Beamten ausdrücklich erbeten worden ist. Das alles beweist jedoch noch nicht, dass sie diese Leistungen auch als eine unentgeltliche Zuwendung ausdrücklich oder auch nur sinngemäß gefordert hätten. Die Beamten berufen sich unwidersprochen auf eine nicht nur in ihrer Abteilung verbreitete Übung im Bundesamt ..., die Reservierungen aus ganz praktischen Gründen durch die Gesprächspartner vor Ort vornehmen zu lassen. Aufgrund ihrer früheren Erfahrungen damit seien sie davon ausgegangen, dass - wie immer in solchen Fällen - Mittelklassezimmer gebucht würden und sie selbst die Hotelrechnung zu begleichen hätten. Das sei auch bei den Reisen vor und nach der Reise vom 21. bis 23. Juni 1995 mit dem Zeugen M. so gehandhabt worden. Nur bei dieser einen Reise habe der Zeuge sich zur Bezahlung der Hotelrechnung bereit erklärt, und zwar angeblich nur, weil sie sich wegen der nicht erstattungsfähigen Höhe der Hotelkosten beschwert hätten. Auch bei den Karten für das Musical sei es allein darum gegangen, überhaupt an Karten heranzukommen. Selbstverständlich hätten sie die Absicht gehabt, die Karten zu bezahlen, und M. beim Betreten des Theaters auch um Nennung des Preises gebeten. Der Zeuge habe ihnen jedoch erklärt, dass sie wegen der Unannehmlichkeiten mit dem Hotel auch hier seine Gäste sein sollten.
Entgegen der Auffassung der Berufung lassen sich diese Einlassungen in ihrem Kern nicht etwa mit Feststellungen des Landgerichts im Strafverfahren in Frage stellen. Das Gegenteil ist der Fall. Das Landgericht hat ausdrücklich für möglich gehalten, dass die Beamten mit einer Reservierung in einem Hotel der Luxusklasse nicht gerechnet hatten und insoweit "vor vollendeten Tatsachen gestanden haben". Wenn ein solcher Geschehensablauf als möglich unterstellt wird, kann nicht gut die Rede davon sein, dass die Beamten von vornherein die Kostenübernahme durch M. gefordert hätten. M. hatte dem Hotel "..." außerdem schon bei der Reservierung, d.h. etwa einen Monat vor dem Aufenthalt der Beamten in ..., die Kostenübernahme durch die Firma A. zugesagt. Es lässt sich nicht nachweisen, dass die Beamten davon gewusst haben. Folgerichtig ist daher auch das Landgericht von einem Angebot M. und nicht von einer Forderung der Beamten ausgegangen. Die Beamten mochten sich zwar nach der gut ein Jahr zuvor gezeigten "Großzügigkeit" M. denken, dass sich dieser Ihnen gegenüber vielleicht noch weitergehend "großzügig" zeigen würde. Sie mögen den möglichen Vorteil erhofft oder sogar gesucht haben. Von einer dreisten Forderung des Vorteils oder gar der Darstellung ihrer Amtstätigkeit als einer käuflichen ist das immer noch ein Stück entfernt. Das gilt insbesondere dann, wenn die von ihnen dargestellte Praxis der Hotelreservierungen im Bundesamt ... verbreitet gewesen sein sollte.
bb) Nicht zu folgen ist der Berufung auch darin, dass die Beamten in einer besonderen Vertrauensstellung versagt hätten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat den Beamten zwar "sehr wohl ein gewisser Einfluss auf die Auftragsvergabe" zugestanden, wie sich an der Vergabe des Auftrags an die Firma ST. sowie der nachträglichen Erweiterung des Vertrages ablesen lasse. Dieser Einfluss bestand jedoch in erster Linie in der Formulierung technischer Anforderungen an den Auftragsgegenstand oder technischer Bedenken bei der Endbewertung der von der Firma A. entwickelten Geräte. Auch wenn beiden Beamten insoweit durchaus bedeutsame Beurteilungsspielräume zukamen, waren sie doch nicht unmittelbar mit der Vergabeentscheidung befasst, sondern nur technische Verantwortungsträger auf einer Vorstufe dieser Entscheidung. Eine besondere Vertrauensposition in Bezug auf Vergabeentscheidungen hatten sie nicht inne. Sie konnten diese nur mittelbar beeinflussen. Dafür aber, dass sie in ihrer technischen Verantwortung versagt hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.
cc) Entgegen der Berufung kann auch das Nachtatverhalten mit einem angeblichen besonderen kriminellen Unrechtsgehalt nicht als ein Erschwerungsgrund solchen Gewichts berücksichtigt werden, der mit weiteren Erschwerungsgründen zur Höchstmaßnahme führen müsste. Zwar ist in dem Urteil des Landgerichts davon die Rede, dass die Beamten falsche Urkunden erbeten und sich ihrer bedient hätten, was auf eine erhöhte kriminelle Energie schließen lasse. Um Falschurkunden im Sinne des Strafrechts handelt es sich dabei jedoch nicht, sondern um echte Urkunden mit unrichtigem Inhalt, die vom Hotelinhaber "gefälligkeitshalber" ausgestellt worden sind. Sie sind Mittel des bestraften und auch angeschuldigten Betruges bei der Abrechnung der zweiten Reise gewesen. Ihnen kommt daher über die drei Betrugshandlungen hinaus kein selbständiger Unrechtsgehalt zu. Ähnliches gilt für die Bewertung des von der Berufung weiterhin angeführten abgesprochenen Aussageverhaltens nach Aufdeckung des pflichtwidrigen Handelns. Auch dieses lässt nicht auf eine erhöhte kriminelle Energie schließen. Nicht nur die beiden Beamten, sondern auch der anderweitig verfolgte Zeuge M. sahen sich gravierenden strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt. Das unter ihnen abgesprochene Aussageverhalten ist Ausdruck der seinerzeit noch allseits fehlenden Geständnisbereitschaft. Eine zusätzliche kriminelle Energie - wie etwa in der Form weiterer strafbarer Handlungen oder der Verstrickung Dritter in das begangene Unrecht - ist diesem Nachtatverhalten nicht zu entnehmen.
d) Die verbleibenden Erschwerungsgründe rechtfertigen die Höchstmaßnahme einer Entfernung aus dem Dienst nicht. Das gilt zunächst für die Höhe und Art der hier angenommenen Vorteile. Der Senat hat sich auch durch höhere Vorteile als die hier nach Maßgabe der Rechnungen mit 734,60 DM (im Falle des Beamten ..., zuzüglich eines Abendessens für ihn) bzw. 968,90 DM (im Falle des Beamten ..., zuzüglich eines Abendessens für ihn und seine Ehefrau) anzusetzenden Zuwendungen nicht veranlasst gesehen, über eine Degradierung hinauszugehen (Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - a.a.O.), insbesondere wenn es wesentlich um vergängliche Vergnügungen ging (Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 15.95 -).
Ein die Höchstmaßnahme rechtfertigendes Gewicht erhält die Vorteilsannahme auch (noch) nicht durch die Dauer des Unrechtsverhaltens und dessen Intensität, wie sie insbesondere an den drei zusätzlichen Betrugshandlungen bei den Reisekostenabrechnungen deutlich geworden ist: Diese Betrugshandlungen weisen zwar einen keineswegs zu vernachlässigenden selbständigen Unrechtsgehalt auf. Sie erscheinen jedoch insofern in einem etwas milderen Licht, als sie dadurch mit verursacht sein können, dass sie Teil einer Verdeckung der vorausgegangenen Vorteilsannahme gewesen sind. Derjenige, der Verpflegungskosten in seinem Reisekostenantrag nicht geltend macht, setzt sich Fragen danach aus, ob, von wem und warum er eine unentgeltliche Verpflegung erhalten hat. Dem wollten die Beamten nach ihren Einlassungen vorbeugen. Der erste Betrug im Anschluss an die Dienstreise vom März 1994 kann daher auch die Folge eines unbedachten - selbstverständlich unrechtmäßigen - Nachgebens gegenüber einer unerwarteten Versuchung sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Beamten es schon beim ersten Bewirtungsfall von vornherein auf einen entsprechenden Vorteil angelegt hätten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Der zweite und dritte Fall der Vorteilsannahme mit nachfolgendem Verdeckungsbetrug hingegen lagen zeitlich dicht beieinander (Ende Juni 1995 und Anfang August 1995). Insoweit lässt sich mit dem Bundesdisziplinargericht in der Tat von einem "einheitlichen, zeitlich begrenzten Handlungskomplex" ausgehen. Für sich betrachtet hätten die Betrugshandlungen außerdem in allen drei Fällen nach ihrem Unrechtsgehalt und bei einem Schaden von jeweils insgesamt 172,65 DM nicht annähernd eine Entfernung aus dem Dienst und auch keine Maßnahme mit Außenwirkung gerechtfertigt, sondern (theoretisch) allenfalls eine Gehaltskürzung. Auch darin ist dem Bundesdisziplinargericht beizupflichten. Dass die Betrugshandlungen in ihrem Unrechtsgehalt weit hinter dem der Vorteilsannahmen zurückblieben, haben überdies auch die Strafrichter nicht anders gesehen. Dies lässt sich an den von ihnen ausgeworfenen Einsatzstrafen ablesen.
2. Eine mildere Maßnahme als die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Degradierung hat der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls der beiden Beamten ausgeschlossen. Auch wenn es sich um eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts mit dem Ziel der Verschärfung der Disziplinarmaßnahme handelt, kommt zwar eine Milderung des erstinstanzlichen Ausspruchs grundsätzlich in Betracht (§ 25 BDO i.V.m. § 301 StPO; vgl. auch Urteile vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255, 258 f., und vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D 67.99 - Buchholz 232 § 54 Abs. 2 BBG Nr. 24 = ZBR 2002, 274). Derart gewichtige mildernde Gesichtspunkte, die angesichts der Schwere der erwiesenen Dienstvergehen eine noch mildere Maßnahme ermöglichen würden, liegen hier aber nicht vor. Sie liegen auch nicht in der aus der Sicht der Beamten unverschuldet langen Dauer des insbesondere durch vermeidbare Umwege im Strafverfahren hinausgezögerten Disziplinarverfahrens. Dabei handelt es sich hier zwar um einen keineswegs unbeachtlichen Gesichtspunkt. Eine überlange Verfahrensdauer ermöglicht es lediglich nicht, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Bei Disziplinarmaßnahmen, die der Pflichtenmahnung dienen, kann dieser Gesichtspunkt jedoch mildernd zum Tragen kommen. Gegebenenfalls können die unmittelbaren Belastungen, die über die Dauer eines langwierigen Verfahrens erduldet werden mussten und die dienstrechtlichen Nachteile, die damit verbunden sind, maßnahmemildernd berücksichtigt werden (Urteile vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 6, und vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D 67.99 - a.a.O.). Unter Berücksichtigung aller Umstände kann dieser Gesichtspunkt hier jedoch nicht zu einer Maßnahme unterhalb einer Degradierung führen. Bei dem gegebenen Zusammenwirken von Vorteilsannahme und Betrug gegenüber dem Dienstherrn in drei Fällen, kann es auch die Dauer von siebeneinhalb Jahren, die von der letzten Tathandlung bis zur rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung im Disziplinarverfahren verstrichen sind, nicht rechtfertigen, von einer Maßnahme mit Außenwirkung abzusehen. Dagegen spricht das Gewicht der nachgewiesenen Dienstvergehen. Dagegen sprechen aber auch generalpräventive Erwägungen: In einem Amt, das sich schwerpunktmäßig mit Beschaffungsvorgängen befasst, wäre es als negatives "Vorbild" nicht hinnehmbar, wenn die beiden Beamten nach dem im Amt und in der Presse bekannt gewordenen Fehlverhalten weiterhin in den bisherigen Beförderungsämtern mit ihren bisherigen Dienstbezeichnungen - und damit scheinbar "ungeschoren" davon gekommen - ihrem Dienst nachgehen würden. Darüber hinaus sind die unnötigen Verzögerungen des Strafverfahrens, die während des ausgesetzten Disziplinarverfahrens eingetreten sind, bereits bei der Findung des vom Landgericht abgemilderten Strafmaßes berücksichtigt worden. Letztlich haben auch die Beamten selbst keine Veranlassung gesehen, gegen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts anzugehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.