Beschluss vom 19.01.2006 -
BVerwG 4 BN 53.05ECLI:DE:BVerwG:2006:190106B4BN53.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 - 4 BN 53.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190106B4BN53.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 53.05

  • Bayerischer VGH München - 09.06.2005 - AZ: VGH 26 N 04.2015

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

2 Der Antragsteller wirft der Sache nach die Frage auf, ob ein Miteigentümer in einem Fall der vorliegenden Art (hinsichtlich der auf benachbarten Grundstücken getroffenen Festsetzungen in einem Änderungsbebauungsplan) von der Normenkontrolle ausgeschlossen sei. Eine über die Besonderheiten des Einzelfalls hinausgehende Fragestellung, die grundsätzlicher Klärung bedürfte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3 Das Normenkontrollgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dem Antragsteller stehe infolge der in der Teilungserklärung sowie in einem dazu ergänzend abgeschlossenen Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen kein Nutzungsrecht an seinem Teileigentum zu. Diese Schlussfolgerung belegt es mit einer eingehenden Würdigung der dem Antragsteller verbleibenden Befugnisse. Diese liefen darauf hinaus, dass ihm nicht einmal eine vorrangige Anmietung und damit Nutzung "seines" Appartements zugebilligt werde. Ferner könne der Antragsteller auch eine sein Eigentum durch eine mögliche Wertminderung nachteilig berührende Auswirkung der Bebauungsplanänderung nicht plausibel belegen. Soweit der Antragsteller hierzu unter Hinweis auf eine andere, in seinen Augen vergleichbare, Hotelanlage neuen Sachvortrag anbietet, erhebt er keine zulässige Verfahrensrüge, so dass das Revisionsgericht an die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gebunden wäre. Weiterhin gelangt das Normenkontrollgericht zu dem Ergebnis, aus den genannten Gründen fehle es dem Antragsteller auch am Rechtsschutzbedürfnis.

4 Damit gelangt die Vorinstanz in Würdigung der Besonderheiten, wie sie sich durch die im vorliegenden Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Bebauungsplanänderung ergeben, zu der Schlussfolgerung, dass der Antragsteller nicht im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt werde und dass ihm aus denselben Gründen das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei. Dagegen stellt es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in Zweifel, dass dem Antragsteller Eigentum im Sinne von Art. 14 GG zusteht. Fragen von grundsätzlicher, also über die Besonderheiten des Einzelfalls hinausgehender, Bedeutung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.