Beschluss vom 18.12.2013 -
BVerwG 4 BN 20.13ECLI:DE:BVerwG:2013:181213B4BN20.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2013 - 4 BN 20.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:181213B4BN20.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 20.13

  • OVG Magdeburg - 29.11.2012 - AZ: OVG 2 K 41/11

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. November 2012 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch dann eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Erhaltungssatzung ist, wenn die Gemeinde mit der Satzung den Zweck verfolgt, eine vorhandene Bebauung allein wegen ihrer Lärm abschirmenden Funktion für andere bauliche Anlagen („Blockrandbebauung“) zu erhalten.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 7.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.