Beschluss vom 18.12.2012 -
BVerwG 6 B 54.12ECLI:DE:BVerwG:2012:181212B6B54.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012 - 6 B 54.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:181212B6B54.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 54.12

  • VG Greifswald - 17.03.2009 - AZ: VG 4 A 822/07
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 25.09.2012 - AZ: OVG 2 L 73/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 878, 68 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 1. Die Klägerin sieht als klärungsbedürftig an, „ob und inwieweit eine Behörde dazu ermächtigt werden darf, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für (private) Ersatzschulen zu erlassen“. In Bezug auf die angefochtene Entscheidung macht sie der Sache nach im Wesentlichen geltend, im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG sowie von Art. 20 Absätze 2 und 3 GG hätte das Oberverwaltungsgericht beanstanden müssen, dass die Berechnungsweise für Personalkostenzuschüsse (§ 127 Abs. 2 SchulG MV vom 15. Mai 1996, GVOBl 1996, 205, in der hier maßgeblichen Fassung des 8. Änderungsgesetzes vom 7. Juli 2003, GVOBl 2003, 356) in Teilen durch Verordnungsbestimmungen festgelegt wird (§ 8 der Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft - PSchVO M-V vom 22. Mai 1997, GVOBl 1997, 469, in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. Januar 2002, GVOBl 2002, 50), statt vollständig auf Ebene des (formellen) Gesetzes geregelt zu werden.

4 Mit dieser Rüge kann die Klägerin schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil die von bundesrechtlicher Seite gegebenen Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber Regierungs- oder Verwaltungsstellen ermächtigen darf, Regelungen im Verordnungswege zu treffen, durch die Rechtsprechung geklärt sind, wie unter anderem bereits die von der Klägerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung (S. 8 ff.) angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen belegen. Inwiefern der vorliegende Fall einen Bedarf aufzeigen soll, die in diesem Zusammenhang durch die Rechtsprechung entwickelten - abstrakten - Maßstäbe fortzuentwickeln, ist von der Klägerin nicht plausibel dargelegt worden und für den Senat auch nicht erkennbar. Die Auffassung der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht hätte im Lichte dieser Maßstäbe in der Sache anders entscheiden müssen, rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

5 Der Senat vermag diese Auffassung der Klägerin im Übrigen nicht zu teilen. § 128 Abs. 1 SchulG MV a.F. bestimmt, dass als Personalkostenzuschüsse diejenigen Beträge gezahlt werden, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben (Satz 1). Präzisierend wird weiter festgelegt, dass hierbei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beiträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen ist (Satz 2). Es begegnet keinen bundesverfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Gesetz (§ 131 Nr. 5 SchulG MV a.F.) die Bestimmung weiterer Details der Berechnungsweise dem Verordnungsgeber überlässt und ihm damit einen begrenzten Regelungsspielraum eröffnet. Ein Rechtssatz, wonach sämtliche Berechnungsparameter, die irgendeinen Einfluss auf die Höhe einer Finanzhilfe für Privatschulen nehmen können, der Regelung auf Verordnungsebene unzugänglich wären, ist aus dem Grundgesetz nicht abzuleiten und auch der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber durch die Vorgabe der in § 128 Abs. 1 SchulG MV a.F. niedergelegten Kriterien, die den Umfang der konkret zu gewährenden Finanzhilfe im Grundsatz festlegen und zugleich Regelungsdirektiven für die Präzisierung von Berechnungsdetails durch den Verordnungsgeber ergeben, die ihm von Verfassung wegen selbst treffenden Bestimmungspflichten hinreichend erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat daher in diesem Punkt zu Recht keinen Anlass für Beanstandungen gesehen.

6 2. Mit ihren weiteren Grundsatzrügen macht die Klägerin Klärungsbedarf im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht aus dem Landesrecht abgeleitete Maßgabe geltend, die Finanzhilfe für Privatschulen auf die Erstattung solcher Kosten zu beschränken, die diesen tatsächlich entstanden sind („Kappungsgrenze“). Hiermit kann die Klägerin schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil die angefochtene Entscheidung selbständig tragend auch auf die Annahme gestützt ist, dass der Beklagte eine rechtlich korrekte Zuschussberechnung vorgenommen hat; gegen diese Annahme ist ein durchgreifender Revisionsgrund nicht angebracht (siehe Ziff. 1). Die weiteren Grundsatzrügen sind aber auch für sich genommen unbegründet. Der Senat hat - vor dem Hintergrund des insoweit beschränkten individualrechtlichen Gewährleistungsgehalts des Art. 7 Abs. 4 GG (siehe Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14 m.w.N.) - wiederholt ausgesprochen, dass landesrechtliche Modalitäten der Bemessung von Finanzhilfen für Ersatzschulen aus bundesrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken aufwerfen und folglich eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen können, solange sie im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährden (zuletzt Beschlüsse vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - juris Rn. 4, vom 2. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 41.12 - juris Rn. 6 und vom 30. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 45.12 - juris Rn. 5). Von letzterem ist nach den Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht auszugehen (UA S. 13). Soweit die vorliegende Beschwerde der Sache nach moniert, das Oberverwaltungsgericht habe mit seinem rechtlichen Ansatz die richterliche Gesetzesbindung missachtet, zeigt sie nicht auf, inwiefern der vorliegende Fall abstrakten Klärungsbedarf im Hinblick auf die diesbezüglich einschlägigen Maßstabsnormen (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) zutage treten ließe; der Senat selbst vermag einen solchen Klärungsbedarf nicht erkennen.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.