Beschluss vom 18.12.2008 -
BVerwG 3 B 59.08ECLI:DE:BVerwG:2008:181208B3B59.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 3 B 59.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:181208B3B59.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 59.08

  • VG Berlin - 21.02.2008 - AZ: VG 9 A 235.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 267,02 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen, die ihre von ihnen gemeinschaftlich 1983 beerbte Mutter Anfang der achtziger Jahre wegen des Verlustes eines Grundstücks in Bad S. erhalten hatte. Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt von dem nach der Wiedervereinigung erfolgten Schadensausgleich erfahren hatte, forderte es mit gleichlautenden Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 17. August 2007 von den Klägern jeweils 633,51 € zurück. Die Kläger haben im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren die grundsätzliche Berechtigung der teilweisen Rückforderung nicht bestritten, allerdings gerügt, dass die Bescheide nicht nachvollziehbar seien und daher gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG verstießen.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Obwohl das Verwaltungsverfahrensgesetz nach seinem § 2 Abs. 2 Nr. 5 nicht für das Recht des Lastenausgleichs anwendbar sei, könnten die in § 39 VwVfG umschriebenen Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsakts auch im Lastenausgleichsrecht als eine allgemein bestehende Rechtsüberzeugung herangezogen werden. Danach seien zwar in der Begründung eines Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Die an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellenden Anforderungen ließen sich jedoch nicht allgemein umschreiben, sondern richteten sich nach den Besonderheiten des Falles, insbesondere nach Art und Bedeutung des Verwaltungsakts, nach den Besonderheiten des Rechtsgebietes und den in Frage kommenden Rechtsvorschriften sowie nach den für die Entscheidung im konkreten Fall maßgeblichen Gründen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hielt der Einzelrichter die Berechnung der Rückforderungsbeträge in den Vordrucken, die der Beklage regelmäßig als Anlage seinen Rückforderungs- und Leistungsbescheiden beifüge und die einem seit Jahrzehnten in der Lastenausgleichsverwaltung verwendeten Muster folgten, für rechtmäßig, obwohl sie nicht einfach zu verstehen seien.

3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

4 Die Kläger berufen sich zwar auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), legen indes nicht hinlänglich dar, inwiefern der Zulassungsgrund gegeben sein soll (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Rechtsfrage zu bezeichnen, die sich dem Verwaltungsgericht gestellt hat, und näher auszuführen, inwiefern diese der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leisten die Kläger nicht. Sie stellen freilich die Frage, ob die für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages verwendeten Vordrucke „tatsächlich den Anforderungen an eine nachvollziehbare, ausreichende Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG genügt oder nicht“. Diese Frage betrifft aber nicht die Auslegung dieser Vorschrift, sondern ihre Anwendung im besonderen Rechtsgebiet des Lastenausgleichsrechts sowie im gegebenen Einzelfall. Damit ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf zu § 39 VwVfG nicht dargetan.

5 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.