Beschluss vom 18.12.2003 -
BVerwG 8 B 94.03ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B8B94.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2003 - 8 B 94.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B8B94.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 94.03

  • VG Frankfurt/Oder - 31.03.2003 - AZ: VG 5 K 81/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
  2. (Oder) vom 31. März 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 68 260 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Der Hinweis, die Rechtssache habe "in Bezug auf die vom Erstgericht angenommene Genehmigungspflicht des dinglichen Erwerbs grundsätzliche Bedeutung" lässt auch nicht erkennen, worin das allgemeine Interesse liegen soll. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht die Genehmigungspflicht des Eigentumserwerbs durch den Rat des Stadt- oder Landkreises nicht nur aus der Rundverfügung Nr. 140/51 des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg hergeleitet hat, sondern auch aus § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933. Hat aber das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider Gründe Revisionszulassungsgründe geltend gemacht sind und vorliegen.
Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht. Zwar wendet sie sich auch gegen die Rechtsanwendung des § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 durch das Verwaltungsgericht. Insoweit rügt sie aber nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung und legt keine Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dar.
Insoweit wird auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Zwar beruft sie sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 62.96 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30), sie lässt aber nicht erkennen, welchen davon abweichenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Vielmehr wendet sie sich nur gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass, da sich die Genehmigung nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten weder in den Unterlagen des Klägers noch des Grundbuchamtes befunden habe, von der Existenz einer solchen nicht ausgegangen werden könne, und setzt dem die eigene Auffassung entgegen, dass, da auch die Notariatsakten verschwunden sind, davon auszugehen sei, dass sich das entsprechende Zeugnis bei den Notarakten befunden habe. Damit kann eine Divergenz nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Auch der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. März 2003, in der der Kläger bereits anwaltlich vertreten war, wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, was der Kläger innerhalb der erbetenen Schriftsatzfrist hätte vortragen wollen und inwieweit dies für die auf mehrere Gründe gestützte Entscheidung erheblich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13, 14 GKG.