Beschluss vom 18.12.2003 -
BVerwG 8 B 157.03ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B8B157.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2003 - 8 B 157.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B8B157.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 157.03

  • VG Potsdam - 03.09.2003 - AZ: VG 6 K 93/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564,59 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam:
"Wird die Anmeldefrist des § 30 a VermG durch Einreichung eines Antrages bei einer unzuständigen Behörde gewahrt, wenn bei rechtzeitiger Weiterleitung dieses Antrages durch die unzuständige Behörde an die zuständige Behörde die Antragsfrist gewahrt worden wäre?"
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch von der Beschwerde zutreffend angeführt wird, ist bereits geklärt, dass es sich bei der Frist des § 30 a VermG um eine materielle Ausschlussfrist handelt und dass bei einer Versäumung dieser Frist nur dann ausnahmsweise Nachsicht gewährt werden kann, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde (vgl. u. a. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <45>). Soweit die Beschwerde meint, diese Rechtsprechung müsse im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 - NJW 2002, 3692) einer Überprüfung unterzogen werden, verkennt sie, dass sich eine derartige Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Abgesehen davon, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht zur Versäumung von Ausschlussfristen ergangen ist, hat jedenfalls das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass nach den Umständen des Einzelfalles es sich gerade nicht um ein "offenkundig nachlässiges und nachgewiesenes Fehlverhalten der Behörde bei der Übermittlung von Schriftstücken" gehandelt habe. Gegen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Danach liegen aber die Voraussetzungen unter denen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz verfassungsrechtlich geboten ist, nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.