Beschluss vom 18.11.2016 -
BVerwG 1 WB 44.15ECLI:DE:BVerwG:2016:181116B1WB44.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2016 - 1 WB 44.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:181116B1WB44.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 44.15

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. November 2016 beschlossen:

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt als zurückgenommen.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

I

1 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine derzeit festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 31. Juli .... Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Militärisches Flugverkehrskontrolldienstpersonal an.

2 Vom 20. November 2012 bis 22. Februar 2013 nahm der Antragsteller am Lehrgang "Militärischer ..." teil. Wegen Mängeln in der praktischen Ausbildung wurde er von diesem Lehrgang abgelöst. Mit Verfügung Nr. ... vom 24. Februar 2014 kommandierte ihn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) für die Zeit vom 24. März 2014 bis 2. Oktober 2014 zur erneuten Teilnahme an dem Lehrgang unter der veränderten Bezeichnung "Militärischer ..." an das ... ...zentrum der ... in ....

3 Am 12. September 2014 berief das Amt für ... der Bundeswehr einen Untersuchungsausschuss zur Beratung der Ablösung des Antragstellers ein. Am 30. September 2014 beantragte die Ausbildungsgruppe IV des ... ...zentrums der ... auf Empfehlung des Untersuchungsausschusses und nach Zustimmung des Amts für ... der Bundeswehr beim Bundesamt für das Personalmanagement die endgültige Ablösung des Antragstellers vom laufenden Lehrgang wegen mangelnder Leistung.

4 Mit 2. Korrektur zur Verfügung Nr. ... vom 1. Oktober 2014 löste das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller vom Lehrgang ab. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten (Rechtsanwälte X) vom 6. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 2 WBO.

5 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Einen mit Schriftsatz vom 3. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrag gemäß § 17 Abs. 6 WBO nahm der Antragsteller, nachdem er die Bevollmächtigten gewechselt hatte, mit Schriftsatz seines neuen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt Y) vom 1. Dezember 2014 zurück.

6 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2014, ausgehändigt am 10. November 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde gegen die Ablösung vom Lehrgang zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ablösung vom Lehrgang frei von Rechts- und Ermessensfehlern und in Übereinstimmung mit der Besonderen Anweisung für die Militärische ... 5-100 erfolgt sei. Sie beruhe auf den mangelnden Leistungen des Antragstellers. Es bestünden auch keine ernsthaften Zweifel an der Neutralität der eingesetzten Ausschussmitglieder.

7 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 dem Senat vorgelegt.

8 Auf die Erstzustellung durch das Gericht hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit der Begründung, dass dieser noch Zeugen zur Untermauerung seines Vorbringens suche, insgesamt vier Mal eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme beantragt und bewilligt erhalten (bis zum 31. Januar, 29. Februar, 31. März und 30. April 2016). Eine Stellungnahme oder eine Benennung von Zeugen erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2016 teilte der Bevollmächtigte dem Gericht mit, dass er den Antragsteller nicht mehr vertrete.

9 Mit Verfügung vom 19. Juli 2016, zugegangen am 20. Juli 2016, wurde der Antragsteller aufgefordert, dem Gericht binnen einer Woche mitzuteilen, ob er das Wehrbeschwerdeverfahren fortführen oder beenden möchte und, falls er das Verfahren fortführen wolle, ob er sich künftig durch einen anderen Bevollmächtigten vertreten lasse oder sich noch selbst zur Sache äußern wolle. Überschneidend damit erklärte der Antragsteller am 19. Juli 2016 telefonisch gegenüber der Geschäftsstelle des Senats, dass das Verfahren weitergeführt werden solle und er sich um einen Rechtsanwalt bemühe.

10 Nachdem im Folgenden keine weitere Äußerung erfolgte, wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 15. August 2016, zugestellt am 18. August 2016, aufgefordert, eine Stellungnahme zur Sache abzugeben, die angekündigten Zeugen zu benennen oder das Verfahren auf sonstige Weise zu betreiben. Der Antragsteller wurde ferner darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren nach Zugang dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betreibe. Bis zum 18. Oktober 2016 und seitdem ist keine Reaktion des Antragstellers erfolgt.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, die Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR ...) und die beigezogene Akte eines weiteren abgeschlossenen Wehrbeschwerdeverfahrens des Antragstellers beim Truppendienstgericht ... (Az.: ...) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO). Der Senat entscheidet hierbei - wie generell bei Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 12 ff.) - in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter.

13 1. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Die Vorschrift ist auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 20. September 2016 - 1 WB 17.16 - Rn. 12 ff.). Ihre Voraussetzungen liegen hier vor.

14 a) Der Antragsteller hat das Verfahren nicht betrieben.

15 Der Antragsteller hat sich nach Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat zu keinem Zeitpunkt in der Sache geäußert. Er hat auf die Erstzustellung durch das Gericht zwar eine Äußerung angekündigt und mit der Begründung, dass er noch Zeugen zur Untermauerung seines Vorbringens suche, insgesamt vier Mal eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme beantragt und bewilligt erhalten (bis zum 31. Januar, 29. Februar, 31. März und 30. April 2016). Der angekündigte Beweisantritt ist prozessual unerlässlich, weil der Antragsteller die Einwände gegen seine Ablösung vom Lehrgang im Wesentlichen auf persönliche Beziehungen der daran beteiligten Vorgesetzten und damit auf Umstände stützt, deren gerichtliche Überprüfung und Bewertung ohne eindeutige Benennung von Beweisthemen und Zeugen nicht möglich ist. Eine Benennung von Beweisthemen oder Zeugen ist durch den Antragsteller jedoch weder innerhalb der gesetzten Fristen noch danach erfolgt.

16 Umstände, die den Antragsteller an einem Betreiben des Verfahrens gehindert hätten, sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Ein solches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sein Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 12. Juli 2016 mitgeteilt hat, dass er den Antragsteller nicht mehr vertrete. Der Antragsteller hat hierzu am 19. Juli 2016 telefonisch gegenüber der Geschäftsstelle des Senats lediglich erklärt, dass er das Verfahren weiterführen wolle und er sich um einen Rechtsanwalt bemühe; darin liegt als solches kein "Betreiben des Verfahrens" im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Folgenden hat der Antragsteller weder vor noch nach der Betreibensaufforderung durch die Verfügung vom 15. August 2016 eine neue Bevollmächtigung angezeigt. Er hat auch keine Gründe dargelegt, die ihn daran hinderten, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen oder aber sich in dem Wehrbeschwerdeverfahren, in dem eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten gesetzlich nicht angeordnet ist, ggf. selbst zu äußern.

17 b) Mit Verfügung vom 15. August 2016, zugestellt am 18. August 2016, wurde der Antragsteller aufgefordert, eine Stellungnahme zur Sache abzugeben, die angekündigten Zeugen zu benennen oder das Verfahren auf sonstige Weise zu betreiben. Der Antragsteller wurde dabei darüber belehrt, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt, wenn er das Verfahren nach Zugang dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betreibt. Außerdem wurden ihm die weiteren Rechtsfolgen (Einstellung des Verfahrens, Kostenfolgen) erläutert.

18 c) Bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist am 18. Oktober 2016 (und auch seitdem) ist keine Reaktion des Antragstellers erfolgt.

19 2. Durch Beschluss war daher festzustellen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Als Folge dieser Feststellung war das Verfahren einzustellen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

20 Kosten des gerichtsgebührenfreien (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 137 Abs. 1 WDO) Verfahrens werden dem Antragsteller - ebenso wie bei einer erklärten Antragsrücknahme - nicht auferlegt, weil dies in der insoweit abschließenden Kostenvorschrift des § 20 WBO nicht vorgesehen ist.