Beschluss vom 18.11.2013 -
BVerwG 6 PB 32.13ECLI:DE:BVerwG:2013:181113B6PB32.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2013 - 6 PB 32.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:181113B6PB32.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 32.13

  • OVG Koblenz - 26.06.2013 - AZ: OVG 4 A 10352/13

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 41 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Fachsenat für Personalvertretungssachen-Bund) vom 26. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin zu 42 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 41 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a Satz 2 ArbGG).

3 Ausweislich ihrer Beschwerdebegründung erheben die Antragsteller zu 1 bis 41 allein eine Divergenzrüge, welche sie ausschließlich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Dezember 1978 - 5 A 10/78 - (PersV 1980, 474) stützten. Nach der Regelung in § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, welche gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden ist, kann sich der Beschwerdeführer auf die Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberwaltungsgerichts nur berufen, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Zwar handelt es sich bei dem zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts um eine Entscheidung des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen, während im vorliegenden Verfahren der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen entschieden hat. Doch liegt zu der hier in Rede stehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten anzunehmen ist, welche die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat nach § 28 Abs. 1 BPersVG und vergleichbaren Bestimmungen der Landespersonalvertretungsgesetze rechtfertigt, einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1969 - BVerwG 7 P 11.67 - BVerwGE 31, 298 = Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 7, vom 27. November 1981 - BVerwG 6 P 38.79 - Buchholz 238.31 § 28 BaWüPersVG Nr. 1 S. 4 ff., vom 22. August 1991 - BVerwG 6 P 10.90 - Buchholz 250 § 67 BPersVG Nr. 7 S. 5 u. S. 8 sowie vom 14. April 2004 - BVerwG 6 PB 1.04 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 5). Allenfalls auf diese Entscheidungen hätten die Antragsteller zu 1 bis 41 eine Abweichungsrüge stützen können.

4 2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 42 bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz  2 ArbGG greift nicht durch.

5 a) Soweit sich die Rüge auf fehlende bzw. mangelhafte Sitzungsniederschriften bezieht (BA S. 23 ff.), ist sie bereits unzulässig. In dieser Hinsicht genügt die Beschwerdebegründung der Antragstellerin zu 42 nicht den Anforderungen, welche an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zu stellen sind (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung (S. 5 ff.) lassen die - ausdrückliche oder sinngemäße - Formulierung einer fallübergreifenden Rechtsfrage vermissen. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob der vorliegende Fall Anlass zur Klärung einer Rechtsfrage bietet, welche wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen von allgemeinem Interesse ist, oder ob es nur um die zutreffende Würdigung der Umstände des Einzelfalls geht (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - BVerwGE 80, 50 <54> = Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 2 S. 3 f.). Letztere vermag die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen.

6 Die Darstellung in der Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzugreifen. Die gebotene Formulierung einer fallübergreifenden Rechtsfrage lässt sich nicht mittelbar daraus herleiten, dass sich die Antragstellerin zu 42 in ihrer Beschwerdebegründung (S. 6) zur Stützung ihrer vom Oberverwaltungsgericht abweichenden Beurteilung auf mehrere Kommentierungen zum Bundespersonalvertretungsgesetz beruft (Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 41 Rn. 20; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 41 Rn. 22; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 41 Rn. 26). Diese Erläuterungen sind offen formuliert. Ihnen liegt ersichtlich die Auffassung zu Grunde, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Verletzung der Protokollierungspflicht Sanktionen nach § 28 Abs. 1 BPersVG nach sich ziehen kann.

7 b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit sich die Grundsatzrüge auf die digitale Dienstkarte bezieht (BA S. 25). In der Beschwerdebegründung (S. 7 f.) wird nicht ansatzweise dargelegt, dass die Frage nach einem Ausschluss aus dem Personalrat wegen Weigerung der Beteiligten zu 2, sich zwecks Fertigung einer digitalen Dienstkarte registrieren zu lassen, wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen von allgemeinem Interesse ist.

8 c) Schließlich ist die Rüge jedenfalls unbegründet, soweit sie sich auf das Stellenbesetzungsverfahren bezieht, von welcher die Beteiligte zu 2 selbst betroffen war (BA S. 27 f.).
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9 Die Antragstellerin zu 42 will geklärt wissen, „inwieweit allein die Tatsache, dass eine Personalratsvorsitzende sich um eine ausgeschriebene Stelle bewirbt und nichtsdestotrotz im Personalvertretungsverfahren mitwirkt, wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat ausgeschlossen werden kann“ (S. 9 der Beschwerdebegründung). Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der angefochtene Beschluss hängt davon nicht ab.

10 Das Oberverwaltungsgericht hat keine Pflichtverletzung darin gesehen, dass die Beteiligte zu 2 die schriftliche Unterrichtung der Antragstellerin zu 42 über die Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 1 unterzeichnet hat, weil sie dabei gemäß § 32 Abs. 3 BPersVG nicht Vertreterin im Willen, sondern lediglich Vertreterin in der Erklärung war. Dass diese Beurteilung zutrifft, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - BAGE 105, 311 <314 f.>). Hingegen hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 auf die Entscheidung des Beteiligten zu 1 Einfluss genommen hat. Zu dahingehenden Ermittlungen sah es sich nicht veranlasst, ohne dass dagegen in der Beschwerdebegründung zulässige und begründete Rügen vorgebracht werden.