Urteil vom 18.11.2004 -
BVerwG 1 C 31.03ECLI:DE:BVerwG:2004:181104U1C31.03.0

Leitsatz:

Das Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG auch dann, wenn der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland seit acht Jahren nur deshalb kurzfristig unterbrochen war, weil er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (hier: Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis) um wenige Tage verspätet gestellt hat.

  • Rechtsquellen
    AuslG § 69 Abs. 3 Satz 1, § 85 Abs. 1, § 89 Abs. 3, § 97
    StAG § 4 Abs. 3 Satz 1
    SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2
    AG-StlMindÜbK Art. 2 Satz 1

  • VGH Mannheim - 05.11.2003 - AZ: VGH 13 S 807/03 -
    VGH Baden-Württemberg - 05.11.2003 - AZ: VGH 13 S 807/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:181104U1C31.03.0]

Urteil

BVerwG 1 C 31.03

  • VGH Mannheim - 05.11.2003 - AZ: VGH 13 S 807/03 -
  • VGH Baden-Württemberg - 05.11.2003 - AZ: VGH 13 S 807/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d und
R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. November 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

I


Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben haben.
Die im August 2001 in S. geborenen Kläger sind Zwillinge. Ihr Vater, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 1991 in das Bundesgebiet ein. Nach einem erfolglos gebliebenen Asylantrag war sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger geduldet. Später erteilte ihm die Beklagte eine befristete Aufenthaltsbefugnis. Die Mutter der Kläger ist ebenfalls ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste im November 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag nahm sie am 14. Mai 1993 zurück. Am selben Tag erhielt sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die später bis zum 28. April 1996 verlängert wurde. Auf ihren Antrag vom 2. Mai 1996 erteilte ihr die Beklagte am selben Tag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Im November 2001 beantragten die Kläger beim Standesamt der Beklagten, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einzutragen. Die Beklagte teilte ihnen darauf mit, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt seien.
Das von den Klägern angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2003 festgestellt, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige seien. Sie hätten mit ihrer Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ihre Mutter habe bei Geburt der Kläger seit mehr als acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Die kurzfristige Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Mutter vom 29. April bis zum 1. Mai 1996 stehe dem nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Beklagten mit Urteil vom 5. November 2003 stattgegeben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben. Ihr Vater sei bei ihrer Geburt nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen. Ihre Mutter habe zu diesem Zeitpunkt nicht seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Nach Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis am 28. April 1996 sei ihr erst am 2. Mai 1996 auf Antrag vom selben Tag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts sei beachtlich, da § 4 Abs. 3 StAG einen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils im Bundesgebiet voraussetze. Dafür spreche bereits der Wortlaut dieser Vorschrift. § 89 Abs. 3 AuslG sei als Sonderregelung für die erleichterte Einbürgerung insoweit nicht anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung scheide mangels einer Regelungslücke aus. Hiergegen sprächen auch die beträchtlichen Unterschiede an die Integrationsanforderungen im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG einerseits und der §§ 85 ff. AuslG andererseits. Schließlich sei § 97 AuslG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, sie hätten ungeachtet der kurzfristigen Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts ihrer Mutter vom 29. April bis 2. Mai 1996 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 3 AuslG, die im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG geboten sei, um der Zielsetzung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, mit dieser Regelung den hier aufwachsenden Kindern ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit zur Verbesserung ihrer Integration in die deutschen Lebensverhältnisse frühzeitig zuzuerkennen.
Die Beklagte tritt der Revision unter Berufung auf die Gründe des angegriffenen Urteils entgegen.

II


Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die Kläger haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266 <271>) - StAG - erworben. Mit dieser am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bestimmung (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618) wurde der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem weiter geltenden Abstammungsprinzip (ius sanguinis) um Elemente des Geburtsortsprinzips (ius soli) ergänzt (vgl. BTDrucks 14/533, S. 14). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG) und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG).
Die im August 2001 im Inland geborenen Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Ihre Mutter war nämlich bei Geburt der Kläger seit mehr als drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Darüber hinaus hatte sie zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (1.). Ferner erfüllte sie unbeschadet der kurzfristigen Unterbrechung der Rechtmäßigkeit das Erfordernis eines seit acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts (2.).
1. Das Erfordernis des seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts entspricht der wortgleichen Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. zur Rechtslage ab 1. Januar 2005 § 10 StAG i.d.F. von Art. 5 Nr. 8 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950), an die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG ersichtlich angeknüpft hat. Zur Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die von der Rechtsprechung des Senats zu demselben Begriff in § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG entwickelt worden sind. Danach hat der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101) - AG-StlMindÜbK -. Ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs kann auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <121 ff.>; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - BVerwGE 116, 128 <137 ff.>). Danach hat ein Ausländer seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Nieder-lassung verfestigt hat. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger hinsichtlich ihrer Mutter erfüllt, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt.
2. a) Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG vorausgesetzte - auf den Zeitpunkt der Geburt bezogene - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Elternteils seit acht Jahren wird grundsätzlich durch den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung vermittelt. Darüber hinaus ist insbesondere der gesetzlich erlaubte oder genehmigungsfreie und der nach § 69 Abs. 3 AuslG fiktiv erlaubte Aufenthalt rechtmäßig.
Der Aufenthalt der Mutter der Kläger war ab 18. Mai 1993 aufgrund der auf ein Jahr befristeten und innerhalb der Geltungszeit bis zum 28. April 1996 verlängerten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig. Wie das Berufungsgericht insoweit im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, trat anschließend aufgrund der erst am 2. Mai 1996 beantragten und am gleichen Tag erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine dreitägige Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ein. Die allein in Betracht kommende Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG greift nicht zugunsten der Mutter der Kläger ein. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem sich der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 7.96 - Buchholz 402.240 § 18 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1998, 185). Daran fehlt es hier.
Den Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, dass § 97 AuslG hier nicht herangezogen werden kann. Danach können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Die Entscheidung ist in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Hingegen erwirbt das Kind nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift die deutsche Staatsangehörigkeit - gleichsam automatisch - von Gesetzes wegen. Dieser Staatsangehörigkeitserwerb kann nicht von einer Ermessensentscheidung der Behörde darüber abhängig sein, ob Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts außer Betracht bleiben. Ob die Anwendbarkeit des § 97 AuslG auch aus anderen Gründen ausscheidet, bedarf keiner Erörterung.
b) Die kurzfristige Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter der Kläger aufgrund des nur wenige Tage verspätet gestellten Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist indessen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unschädlich. Sie führt nicht zum Ausschluss des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG.
Zunächst schließt der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG ("seit acht Jahren ...") - ebenso wie im Falle des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG - Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht zwingend aus. Davon ist der Senat auch hinsichtlich des ähnlich gefassten Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbK ausgegangen, der auf einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt "seit fünf Jahren" abstellt (Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz 133 AG-StlMindÜbK Nr. 2 = InfAuslR 1994, 35).
Andererseits enthält das Staatsangehörigkeitsgesetz in der hier maßgeblichen zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger geltenden Fassung weder in § 4 Abs. 3 StAG noch an anderer Stelle eine ausdrückliche Bestimmung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Unterbrechungen des nach dieser Bestimmung erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts unschädlich sind, wie dies § 89 Abs. 3 AuslG vorsieht. Nach dieser Vorschrift bleiben Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war (vgl. zur Rechtslage ab 1. Januar 2005: § 12 b Abs. 3 StAG i.d.F. von Art. 5 Nr. 8 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004) . Eine unmittelbare Anwendung dieser für die erleichterte Einbürgerung nach dem Siebten Abschnitt des Ausländergesetzes geltenden Bestimmung auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG scheidet schon aus gesetzessystematischen Gründen aus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ob eine entsprechende Anwendung des § 89 Abs. 3 AuslG in Betracht kommt (dafür Berlit, in GK-StAR, § 89 AuslG Rn. 4; a.M.: Renner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 4 StAG Rn. 77; Marx, in GK-StAR, § 4 StAG Rn. 220; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht; § 89 AuslG Rn. 4), kann offen bleiben.
Der erkennende Senat entnimmt aber Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in Verbindung mit der § 89 Abs. 3 AuslG zugrunde liegenden Wertung, dass jedenfalls kurzfristige Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, der Erfüllung der achtjährigen Aufenthaltsdauer nicht entgegenstehen. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zielt darauf ab, den im Bundesgebiet aufwachsenden Kindern ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit frühzeitig zuzuerkennen, um ihre Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zu verbessern (vgl. Entwurfsbegründung, BTDrucks 14/533, S. 14). Die gesetzgeberische Erwartung, das Kind werde sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einleben können, gründet auf der gelungenen Integration des maßgeblichen Elternteils. Diese wird wiederum aus dem Zeitraum des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts abgeleitet, der sich zudem rechtlich verfestigt haben muss (vgl. auch - mit abweichendem Ergebnis - Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O., Rn. 78). Insofern besteht - wenn auch mit Einschränkungen im Hinblick auf die zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen - eine Parallele zu der ebenfalls auf einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt seit acht Jahren abstellenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. auch oben 1.). Der Gesetzgeber ging nämlich davon aus, dass aus der Erfüllung der in dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen generell auf das Vorhandensein einer Integration in die deutschen Lebensverhältnisse geschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG Nr. 1 = NVwZ 1996, 717).
Der erwähnte Zweck des Erfordernisses eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG, auf der Grundlage der gelungenen Integration des maßgeblichen Elternteils die Integrationschancen seines im Inland geborenen Kindes zu verbessern, wird nicht bereits dann verfehlt, wenn der Elternteil - wie im vorliegenden Fall - bei einem insgesamt mehr als achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt lediglich die nicht zweifelhafte Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis einige Tage verspätet beantragt und erwirkt. Dies entspricht vielmehr der § 89 Abs. 3 AuslG zugrunde liegenden Wertung, die hier - zumal angesichts der teilweisen Parallelität der Integrationsanforderungen im Fall des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG als der Bezugsnorm des § 89 Abs. 3 AuslG einerseits und des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG andererseits - zu berücksichtigen ist (vgl. ferner die in Ziff. 4.3.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000, GMBl 2001, S. 122 - StAR-VwV - vorgesehene Heranziehung von § 89 Abs. 1 AuslG bei Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG). Ob die dennoch bestehenden Unterschiede bei den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG und des § 85 Abs. 1 AuslG sowie die Gesetzessystematik - wie das Berufungsgericht meint - einer entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 3 AuslG im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehen, bedarf keiner Entscheidung (vgl. oben). Die § 89 Abs. 3 AuslG zugrunde liegende Wertung hat der Senat im Übrigen auch in dem bereits erwähnten Urteil zu Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbK herangezogen, in dem er entschieden hat, dass die Erfüllung der in dieser Vorschrift vorgesehenen fünfjährigen Wartefrist nicht durch eine kurzfristige Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ausgeschlossen wird, die auf einem um vier Tage verspäteten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis beruht (vgl. Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - a.a.O.).
Der Umstand, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG - anders als § 85 Abs. 1 AuslG - den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorsieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass in Fällen eines gesetzlichen Erwerbstatbestands ein besonderes Bedürfnis für klare Erwerbsvoraussetzungen besteht. Diese Zielsetzung hindert es aber nicht, die aufgrund eines um wenige Tage verspäteten Antrags entstandene Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG ausnahmsweise als unschädlich anzusehen. Ein in dieser Weise kurzfristig unterbrochener Aufenthalt steht ferner einem seit acht Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der Anlage 28 der 16. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November 1999 (BGBl I S. 2203; vgl. auch Ziff. 4.3.1.1 StAR-VwV), auf die die Beklagte verweist, gleich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann RiBVerwG Hund ist we-
gen einer Erkrankung an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert.
Eckertz-Höfer
Richter Beck