Beschluss vom 18.11.2002 -
BVerwG 8 B 162.02ECLI:DE:BVerwG:2002:181102B8B162.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2002 - 8 B 162.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:181102B8B162.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 162.02

  • VG Halle - 03.09.2002 - AZ: VG 1 A 224/99 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 3. September 2002 wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), werden in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
1. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Dies gilt insbesondere für das von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14). Das Verwaltungsgericht geht von dieser Rechtsprechung ausdrücklich aus und stellt keine davon abweichenden Rechtssätze auf. Die Beschwerde macht daher in Wahrheit geltend, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewandt habe. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).
2. Die weiter erhobene Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung vo-
raus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. All dies legt die Beschwerde nicht dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Sachverhaltswürdigung durch das Gericht anzugreifen. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht folgt daraus ebenso wenig, wie ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder anerkannten Auslegungsregeln legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.