Beschluss vom 18.10.2006 -
BVerwG 1 B 174.06ECLI:DE:BVerwG:2006:181006B1B174.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 174.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.07.2006 - AZ: OVG 16 A 4051/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) erst dann eingreift, wenn über den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände hinaus im Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, grundlegende, stabile und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben, aufgrund derer dort die psychische Sicherheit des Betroffenen im Rahmen einer staatlichen Friedensordnung grundsätzlich gewährleistet ist.

3 Die Beschwerde macht geltend, die Frage, wann eine entscheidungserhebliche Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angenommen werden könnte, sei in Übereinstimmung mit der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK zu beurteilen. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Berufungsurteil. Sie macht u.a. geltend, die aufgeworfene Frage sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen. Da der Begriff „Schutz des Lebens“ in Art. 1 C Nr. 5 GFK über den Schutz vor erneuter politischer Verfolgung hinausgehe, umfasse er den Schutz vor Gefahren, die ein Staat grundsätzlich zu gewährleisten habe. Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Senats die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Unter „Schutz“ ist nach Wortlaut und Zusammenhang der Wegfall-der-Umstände-Klausel ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen (Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 = DVBl 2006, 511 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen). Damit setzt sich die Beschwerde nicht wie erforderlich auseinander. Sie macht einen weiter gehenden Klärungsbedarf nicht ersichtlich.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Beschluss vom 27.06.2007 -
BVerwG 5 B 66.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B5B66.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2007 - 5 B 66.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B5B66.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 66.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2007 (BVerwG 5 B 174.06 ) betreffend die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
  2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und beantragt, das Streitwertfestsetzungsverfahren fortzuführen sowie den Beschluss vom 24. Januar 2007 aufzuheben und den Antrag vom 18. Dezember 2006 zurückzuweisen, hat keinen Erfolg.

2 Der Senat kann offenlassen, ob ihrer Zulässigkeit entgegensteht, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO; s. Beschluss vom 10. Februar 2006 - BVerwG 5 B 7.06 -) oder hier mit Blick darauf, dass sich der Kläger gegen einen Beschluss wendet, durch den der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt worden ist, eine Ausnahme vom Vertretungserfordernis greift. Denn die Anhörungsrüge hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

3 Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat bereits das Vorbringen des Klägers zur Vertretung der Beigeladenen, zur aus der Sicht des Klägers Unwirksamkeit der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2006 (BVerwG 5 PKH 34.06 ) ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen, aber als im Ergebnis nicht durchgreifend erkannt. Der Senat hat in diesem Beschluss (Rn. 26) ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, „dass keine dieser Vollmachten die dem Vertretungszwang des § 67 VwGO unterworfenen Verfahrenshandlungen ihres Prozessbevollmächtigten für die Beigeladene deckten, weil sie durchweg von nicht zur Bevollmächtigung befugten Personen aus dem Bereich der Beigeladenen erteilt worden wären“, und hat damit der Sache nach auf eine wirksame Bevollmächtigung auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erkannt. Angesichts dieses dem Kläger bekannten Beschlusses hat der Senat in Bezug auf die die Wirksamkeit der Bevollmächtigung auf Seiten der Beigeladenen anknüpfenden Einwendungen gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 17. Januar 2007 zur Kenntnis genommen, brauchte sich damit aber aus den bereits bekannten Rechtsgründen nicht nochmals schriftlich auseinanderzusetzen. Dies gilt auch in Ansehung des auf diese Rechtsfrage bezogenen Vorbringens des Klägers in den Schreiben, welche sich auf das Befangenheitsgesuch beziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch die von diesem erstrebten rechtlichen Schlüsse zieht.

4 Die Gerichtskostenfreiheit beruht entweder schon auf § 188 Satz 2 VwGO oder jedenfalls auf § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG. Da Gegenstand der Anhörungsrüge ein Beschluss betreffend die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist, sind ungeachtet der über einen bloßen Höhenstreit hinausreichenden Einwendungen des Klägers auch Kosten nicht zu erstatten (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG); daher war auch der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Anhörungsrüge, der sich zudem nach
der Anwaltsvergütung berechnete, die sich bei einem Gegenstandswert von 5 000 € für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergäbe, nicht festzusetzen.