Urteil vom 18.10.2005 -
BVerwG 7 C 5.04ECLI:DE:BVerwG:2005:181005U7C5.04.0
Urteil
BVerwG 7 C 5.04
- VG Karlsruhe - 15.12.2003 - AZ: VG 8 K 1553/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y, H e r b e r t, K r a u ß
und N e u m a n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. September 2003 sowie der Bescheid der Standortverwaltung Bruchsal vom 21. März 2001 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 16. Mai 2001 werden aufgehoben.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des § 9 UIG Einsicht in den aktuell geltenden Vertrag über die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes Bruchsal durch den Beigeladenen für Außenstarts und -landungen sowie in die sonstigen Akten und Unterlagen zu gewähren, welche die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes durch den Beigeladenen und dessen Tätigkeiten dort betreffen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.