Beschluss vom 18.09.2013 -
BVerwG 5 B 49.13ECLI:DE:BVerwG:2013:180913B5B49.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 B 49.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:180913B5B49.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 49.13

  • VG Kassel - 24.02.2012 - AZ: VG 5 K 104/11.KS
  • Hessischer VGH - 22.04.2013 - AZ: VGH 10 A 1980/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826>).

3 Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,
„ob bei einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auch dessen Satz 2 Anwendung findet,“
nicht in Betracht.

4 Hierzu trägt die Beschwerde unter anderem vor, die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides hänge davon ab, ob § 7 Abs. 1a BAföG ohne dessen Satz 2 Anwendung finde. Mit dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärten Frage habe sich der Verwaltungsgerichtshof nicht beschäftigt. Richtigerweise sei Satz 2 nicht analog anzuwenden. Wenn allein § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG analog zur Anwendung komme, ergebe sich hieraus ein Förderungsanspruch des Klägers für den streitigen Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 und der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig.

5 Mit diesen wie auch ihren weiteren Ausführungen legt die Beschwerde bereits nicht hinreichend dar, ob sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil (UA S. 9) bereits begründete Zweifel daran geäußert, ob die Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Förderungsanspruch für Master- oder Magisterstudiengänge einräumt, überhaupt analog auf Fälle angewandt werden kann, in denen der betreffende Auszubildende - wie hier - als ersten Abschluss einen traditionellen Hochschulabschluss wie etwa ein Diplom erworben hat. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage nicht abschließend entschieden. Er hat jedoch (UA S. 9 f.) umfangreiche Gründe dafür vorgebracht, die gegen eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG sprechen. Dabei hat er neben Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008 (- BVerwG 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124) Bezug genommen, das in einem solchen Fall eine entsprechende Anwendung für ausgeschlossen erachtet habe, und darauf verwiesen, dass die Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 (- BVerwG 5 B 78.06 - juris) keine andere Sicht erlaubten. Mit diesen und weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, bei deren Zugrundelegung ein Förderungsanspruch des Klägers analog § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG ausscheiden und sich die von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

6 Darüber hinaus legt die Beschwerde auch nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, aus welchen Gründen nur Satz 1 des § 7 Abs. 1a BAföG analog anzuwenden sei, nicht aber der auf diese Regelung Bezug nehmende Satz 2 dieser Vorschrift. Den hierzu vorgebrachten knappen Ausführungen (Beschwerdebegründung S. 2 unten) mangelt es insbesondere deshalb an hinreichender Substantiierung, weil der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 10) ausgeführt hat, dass - was systematisch zunächst auf der Hand liegt - im Falle einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG auch dessen Satz 2 Anwendung finden müsse. Dabei hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Anwendungsbereich sowie dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG befasst. Zu diesen Erwägungen in dem angefochtenen Urteil verhält sich die Beschwerde nicht.

7 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.