Beschluss vom 18.09.2012 -
BVerwG 8 B 41.12ECLI:DE:BVerwG:2012:180912B8B41.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2012 - 8 B 41.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180912B8B41.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 41.12

  • VG Düsseldorf - 04.12.2007 - AZ: VG 3 K 4785/06
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.02.2012 - AZ: OVG 4 A 207/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

2 Eine zulassungsbegründende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihr Urteil tragenden Rechtssatz von einem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz abgewichen ist. Die gerügte Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - ist bereits nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 30. November 2011 - BVerwG 8 B 48.11 - und vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Die Begründung darf sich nicht daran erschöpfen, die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufzuzeigen. Denn die mangelhafte Rechtsanwendung im Einzelfall bezeichnet keine Divergenz (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 31 f.).

3 Diese Voraussetzungen erfüllt die pauschale Behauptung der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe „in einem rechtlich vergleichbaren Fall“ das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, nicht. Auch das übrige Beschwerdevorbringen versäumt es, einander widersprechende Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Begründung des angegriffenen Urteils herauszuarbeiten. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerde darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz lässt sich indes nicht mit der Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG.