Beschluss vom 18.09.2006 -
BVerwG 3 PKH 21.06ECLI:DE:BVerwG:2006:180906B3PKH21.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2006 - 3 PKH 21.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:180906B3PKH21.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 21.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.07.2006 - AZ: OVG 4 LB 10/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unstatthaft verworfen. Selbst wenn man den Prozesskostenhilfeantrag vom 23. August 2006 dahingehend auslegt, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht für die Einlegung einer Revision, sondern, entsprechend der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung, für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss begehrt wird, ist dem Antrag auch nicht ansatzweise zu entnehmen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Revisionszulassungsgründe die Beschwerde gestützt werden soll, geschweige denn, dass eine solche Beschwerde Aussicht auf Erfolg haben könnte. Im Prozesskostenhilfeantrag wird hierzu allein auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers vom 23. Juli 2003 hingewiesen. Damit kann jedoch schon wegen der zeitlichen Reihenfolge von Verfassungsbeschwerde und angegriffenem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weder eine Abweichung des Beschlusses von in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Entscheidungen noch ein Verfahrensfehler dargetan werden, auf dem dieser Beschluss beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ebenso wenig kann sich aus dem Verweis auf die Verfassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, da der Beschluss allein auf die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 124a Abs. 4 und 5 VwGO gestützt ist, die die Verfassungsbeschwerde nicht zum Gegenstand hat.