Beschluss vom 18.08.2011 -
BVerwG 4 B 26.11ECLI:DE:BVerwG:2011:180811B4B26.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011 - 4 B 26.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180811B4B26.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.11

  • Bayerischer VGH München - 09.06.2011 - AZ: VGH 2 ZB 11.1049 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2011 wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Die Beschwerde ist im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil nach § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Beigeladene rügt allein, dass der Verwaltungsgerichtshof - nach Antragsrücknahme - mit Beschluss vom 9. Juni 2011 bei seiner Kostenentscheidung entschieden habe, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.