Beschluss vom 18.08.2009 -
BVerwG 1 WB 51.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180809B1WB51.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2009 - 1 WB 51.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180809B1WB51.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 51.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. August 2009 beschlossen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig.
  2. Die Sache wird an das Truppendienstgericht Nord verwiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller war seit 1. Februar 2008 als Nachrücker Mitglied des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung und in seiner Eigenschaft als Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat zugleich Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung. Aus beiden Funktionen schied der Antragsteller zum 31. Mai 2008 aus, nachdem er bei der Wahl zum Hauptpersonalrat im Mai 2008 nicht gewählt wurde.

2 Mit Schreiben vom 17. März 2008 unterrichtete der stellvertretende Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses darüber, dass für den Oberfeldwebel E. und den Obergefreiten J. mit sofortiger Wirkung der Oberstabsfeldwebel A. und der Stabsgefreite T. (alle Organisationsbereich Heer) nachrückten.

3 Mit Schreiben vom 4. April 2008 an das Bundesministerium der Verteidigung erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Mitteilung des stellvertretenden Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 17. März 2008 und beantragte zugleich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 1. September 2008 dem Senat vor.

4 Zur Begründung seines Antrags, der zunächst insgesamt unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 66.08 geführt wurde, trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er fühle sich in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte im Gesamtvertrauenspersonenausschuss behindert, weil eine gesetzwidrige Zusammensetzung des Gremiums herbeigeführt worden sei. Bei der Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss hätten nach den Angaben des Zentralen Wahlvorstandes insgesamt vier gewählte Bewerber die Wahl nicht angenommen. In zwei Fällen sei gemäß § 39 Abs. 1 SBG der zunächst nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nachgerückt. In den beiden anderen Fällen (Oberfeldwebel E., Obergefreiter J.) hätten sich in den Wahlgängen jedoch weniger Bewerber gemeldet, als Sitze ausgeschrieben worden seien, so dass in diesen Wahlgängen keine Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung gestanden hätten. Er sei der Auffassung, dass daher in diesen beiden Fällen gemäß § 39 Abs. 2 SBG Nachwahlen in den jeweiligen Befehlsbereichen auf Brigadeebene einzuleiten seien. Im Gegensatz dazu habe der stellvertretende Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses mit dem Schreiben vom 17. März 2008 diese Sitze kurzerhand und rechtlich unzulässig in andere Wahlgänge verschoben. Hierfür sei der stellvertretende Sprecher bereits nicht zuständig gewesen. Das Vorgehen sei aber auch in der Sache falsch, da nicht § 39 Abs. 1, sondern § 39 Abs. 2 SBG anzuwenden sei, um der Vorgabe des § 35 Abs. 1 Satz 2 SBG Rechnung zu tragen, die Soldaten aller Organisationsbereiche nach Laufbahn- und Statusgruppen angemessen zu berücksichtigen. Durch die beanstandete Vorgehensweise würden insbesondere die Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisteten, benachteiligt. Dasselbe gelte, wie der vorliegende Fall zeige, ebenso für die Unteroffiziere, wo die große Mehrheit der Zeitsoldaten durch die Minderheit der Berufssoldaten übersteuert und majorisiert werde.

5 Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass das Schreiben des Hauptmann B., stellvertretender Sprecher des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, vom 17. März 2008 („Nachrücken nach § 39 Abs. 1 SBG, hier: zwei vakante Mandate“) unwirksam ist, und
2. das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, aus Anlass des Ausscheidens der Mitglieder Oberfeldwebel E. und Obergefreiter J. Nachwahlen nach § 39 Abs. 2 SBG einzuleiten.

6 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller außerdem hilfsweise,
festzustellen, dass die Erklärung der Kameraden A., T. und M. zu ordentlichen Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses für die 113. Sitzung vom 15. bis 19. September 2008 durch Hauptmann B., stellvertretender Sprecher des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, rechtswidrig ist.

7 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
die Anträge zurückzuweisen,
hilfsweise an das zuständige Wehrdienstgericht zu verweisen.

8 Soweit sich der Antragsteller im Wege eines Intraorganstreits mit dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss über den Bundesminister der Verteidigung an das Bundesverwaltungsgericht wende, erscheine die Zuständigkeit des Wehrdienstsenats fraglich. Bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften sei vielmehr das Truppendienstgericht Nord für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig. Unabhängig davon seien die Anträge bereits deswegen unzulässig (geworden), weil der Antragsteller nicht mehr gesetzliches Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sei. Der Antrag zu 2 sei ferner deshalb unzulässig, weil das Bundesministerium der Verteidigung zur Durchführung von Nachwahlen nicht von Amts wegen, sondern erst auf eine entsprechende Mitteilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses hin verpflichtet sei. Weil der Antragsteller versäumt habe, im Wege eines vorgreiflichen gerichtlichen Verfahrens eine Verpflichtung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zur Abgabe einer Erklärung nach § 39 Abs. 3 Satz 1 SBG gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung herbeizuführen, fehle es an einer rechtlichen Voraussetzung, um die behauptete Pflicht zur Durchführung einer Nachwahl geltend zu machen.

9 Das Gericht hat mit Schreiben vom 3. August 2009 die Beteiligten darüber unterrichtet, dass es Zweifel an der Zuständigkeit des Senats hinsichtlich des Antrags zu 1 sowie des mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 gestellten Hilfsantrags habe und deshalb erwäge, das Verfahren hinsichtlich dieser Anträge abzutrennen und an das Truppendienstgericht Nord zu verweisen. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - (mit Schreiben vom 7. August 2009) und der Bundeswehrdisziplinaranwalt (mit Schreiben vom 13. August 2009) haben erklärt, dass sie gegen die beabsichtigte Vorgehensweise keine Einwände erheben würden. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 12. August 2009 einer Verweisung an das Truppendienstgericht entgegengetreten. Er hält im Hinblick auf den Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses für gegeben. Soweit sich der Senat nicht für zuständig erachte, sei Folge nicht eine Verweisung an ein anderes Wehrdienstgericht, sondern mangels Vorliegen einer Streitigkeit aus einem militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis die Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Dieses könne nach der Generalklausel des § 40 VwGO auch über öffentlich-rechtliche Inner-Organ-Streitigkeiten befinden.

10 Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2009 das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 1. sowie des mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 gestellten Hilfsantrags abgetrennt. Dieser abgetrennte Teil des Begehrens des Antragstellers ist Gegenstand des vorliegenden, unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 51.09 fortgeführten Verfahrens.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - sowie die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 66.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, mit dem er sich gegen Maßnahmen des stellvertretenden Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wendet, ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Truppendienstgericht Nord sachlich zuständig. Die Sache ist deshalb an dieses Gericht zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - BVerwG 1 WB 77.08 - NVwZ-RR 2009, 541 m.w.N.).

13 1. Der Antragsteller hat den richtigen Rechtsweg beschritten.

14 Für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson ist nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt worden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - BVerwGE 103, 43 <45> = NZWehrr 1994, 70, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - BVerwGE 103, 65 <66 f.> = NZWehrr 1994, 117, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 27. November 2008 - BVerwG 1 WB 7.08 - <zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen>; ebenso Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 <225 ff.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2). Dasselbe gilt gemäß § 36 Abs. 5 i.V.m. § 16 SBG für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, wie hier den Antragsteller (Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>).

15 Der Antragsteller sieht sich in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte im Gesamtvertrauenspersonenausschuss dadurch behindert, dass der stellvertretende Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses durch die angefochtenen Maßnahmen eine gesetzwidrige Zusammensetzung dieses Gremiums herbeigeführt bzw. die gesetzmäßige Besetzung verfälscht habe. Der Antragsteller macht damit eine Behinderung in der Ausübung der ihm als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschuss eingeräumten Befugnisse im Sinne des § 36 Abs. 5 i.V.m. § 16 SBG geltend, die den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten begründet. Ob einem einzelnen Mitglied des Gesamtvertrauensausschusses das geltend gemachte „Recht auf eine gesetzmäßige Zusammensetzung“ dieses Gremiums tatsächlich zusteht, ist keine Frage des Rechtswegs, sondern der Antragsbefugnis und damit der Zulässigkeit des Antrags.

16 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch sachlich nicht zuständig.

17 Innerhalb des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in erster Instanz grundsätzlich bei den Truppendienstgerichten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anstelle des Truppendienstgerichts besteht nur in den gesetzlich besonders genannten Fällen. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

18 a) Die angefochtenen Maßnahmen des stellvertretenden Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses stellen keine „Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung“ im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 WBO dar, gegen die unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden könnte. Eine Entscheidung oder Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung liegt zwar auch dann vor, wenn er unter der Bezeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ als oberste Dienstbehörde handelt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 <342> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163, vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - und vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 -). Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist jedoch nur „beim Bundesministerium der Verteidigung“ angesiedelt; in seiner Tätigkeit ist er ein von Weisungen unabhängiges Beteiligungsorgan, das die Interessen und Belange der Soldaten gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung vertritt (§ 37 SBG). Entscheidungen und Maßnahmen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und seiner Vertreter und Mitglieder sind deshalb dem Bundesminister der Verteidigung nicht zurechenbar.

19 b) Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wird auch nicht über den Weg einer Beschwerdeentscheidung des Bundesministers der Verteidigung eröffnet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WBO). Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss und seine Vertreter und Mitglieder unterstehen - in dieser Funktion - keinen Disziplinarvorgesetzten oder nächsthöheren Dienststellen im Sinne von § 9 Abs. 1 WBO, die zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Ausschusses oder seiner Vertreter und Mitglieder berufen wären. Dies bedeutet, dass - ähnlich wie bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne vorgängiges Beschwerdeverfahren statthaft ist. Es bedeutet jedoch nicht, wie der Antragsteller meint, dass unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden könnte. Da eine Entscheidung oder Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung als Antragsgegenstand gerade nicht vorliegt (soeben a), verbleibt es vielmehr bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Truppendienstgerichte, so dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - unmittelbar - an das zuständige Truppendienstgericht zu richten ist.

20 c) Da es sich im vorliegenden Fall ersichtlich nicht um eine Entscheidung eines Inspekteurs einer Teilstreitkraft oder eines Vorgesetzten in vergleichbarer Dienststellung über eine weitere Beschwerde handelt, kommt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht nach § 22 WBO in Betracht.

21 d) Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich schließlich auch nicht aus den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Dieses sieht eine von den allgemeinen Regelungen der Wehrbeschwerdeordnung abweichende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts lediglich für den Fall der Anfechtung der Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss vor (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SBG). Die vom Gesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBl I S. 298) speziell für diesen Rechtsbehelf eingefügte Vorschrift kann nicht erweiternd im Sinne einer Zuständigkeitsregelung für alle den Gesamtvertrauenspersonenausschuss und seine Vertreter und Mitglieder betreffenden Streitigkeiten ausgelegt oder in dieser Weise (etwa als „Annexkompetenz in Anlehnung an § 47 SBG“, die Höges, in: Wolf/Höges, SBG, Stand Juli 2009, § 47 Rn. 4, für vertretbar hält) entsprechend angewendet werden. Eine solche Aussage lässt sich auch nicht dem Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - entnehmen, auf den sich der Antragsteller beruft. In diesem Fall hatte sich der dortige Antragsteller, ein gewähltes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, dagegen gewandt, dass ihn der Bundesminister der Verteidigung nicht an der in § 45 Abs. 3 SBG vorgesehenen Ausbildung teilnehmen ließ; da - anders als hier - eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung den Antragsgegenstand bildete, folgte die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht dort aus der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 WBO (oben a).

22 3. Ist demnach die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, war das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Truppendienstgericht Nord zu verweisen.

23 a) Rechtsgrundlage für die Verweisung ist nach der zum 1. Februar 2009 in Kraft getretenen, hier maßgeblichen Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) nicht mehr § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (in entsprechender Anwendung, jetzt über § 23a Abs. 2 WBO), sondern unmittelbar § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO. Zwar bezog sich § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO bis zum 31. Januar 2009 nur auf die Verweisung an bestimmte Gerichte anderer Rechtswege (Verwaltungsgericht, Sozialgericht). Nachdem in der Neufassung die Benennung bestimmter Gerichte gestrichen wurde und die Vorschrift nunmehr allgemein von der „Zuständigkeit eines anderen Gerichts“ spricht, besteht nach dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt mehr dafür, dass die Vorschrift nur die Verweisung in andere Rechtswege (so allerdings - ohne nähere Begründung - Dau, WBO, 5. Aufl. 2009 § 18 Rn. 83 ff.; Gronimus, NZWehrr 2009, 89 <98>) und nicht auch die Verweisung innerhalb des Rechtswegs zwischen den Wehrdienstgerichten regeln soll. Auch nach Sinn und Zweck ist kein Grund ersichtlich, der dagegen spräche, die Vorschrift auf die Verweisung vom Bundesverwaltungsgericht an das Truppendienstgericht (und umgekehrt) anzuwenden.

24 b) Örtlich zuständig ist das Truppendienstgericht Nord. Der beim Bundesministerium der Verteidigung in Bonn ansässige Gesamtvertrauenspersonenausschuss stellt - im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 16. Mai 2006 (BGBl I S. 1262) - eine Dienststelle mit Standort im Wehrbereich II in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen dar.