Beschluss vom 18.08.2006 -
BVerwG 5 C 14.05ECLI:DE:BVerwG:2006:180806B5C14.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.08.2006 - 5 C 14.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:180806B5C14.05.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 14.05
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.06.2004 - AZ: OVG 2 A 520/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2001 - 27 K 9922/96 Köln - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2004 - 2 A 520/02 - sind wirkungslos.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Kläger durch die Rücknahme ihrer Anträge auf Erteilung des Aufnahmebescheides das erledigende Ereignis herbeigeführt haben (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO).
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.