Verfahrensinformation

Der Kläger, ein deutscher Volkszugehöriger, hat im Juli 1995 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt. Da er das Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion bereits 1997 endgültig verlassen hat, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheides dort abzuwarten, kommt als Rechtsgrundlage nur § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht, nach der in solchen Fällen der Aufnahmebescheid nachträglich erteilt werden kann, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 1 BVFG liegt unter anderem dann vor, wenn durch die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides der in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck nicht beeinträchtigt wird. Dieser besteht darin, durch eine vorgängige Prüfung der Aussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes zu verhindern, dass Personen nach Deutschland übersiedeln, die nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören. Dieser Gesetzeszweck ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch bei Personen erreicht, die wie der Kläger nach Stellung eines Aufnahmeantrages mit einer Übernahmegenehmigung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und denen auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland.


Beschluss vom 23.01.2006 -
BVerwG 5 C 14.05ECLI:DE:BVerwG:2006:230106B5C14.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2006 - 5 C 14.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:230106B5C14.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 14.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.06.2004 - AZ: OVG 2 A 520/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Dem Kläger zu 1 wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet. Der Antrag der Klägerinnen zu 2 und 3 wird abgelehnt.

Gründe

1 Den Klägerinnen zu 2 und 3 kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die vom Gericht mit Schreiben vom 9. August 2005 angeforderten Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzten Frist vorgelegt wurden (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger zu 1 folgt aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO.

Beschluss vom 18.08.2006 -
BVerwG 5 C 14.05ECLI:DE:BVerwG:2006:180806B5C14.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2006 - 5 C 14.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:180806B5C14.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 14.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.06.2004 - AZ: OVG 2 A 520/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2001 - 27 K 9922/96 Köln - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2004 - 2 A 520/02 - sind wirkungslos.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Kläger durch die Rücknahme ihrer Anträge auf Erteilung des Aufnahmebescheides das erledigende Ereignis herbeigeführt haben (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.