Beschluss vom 18.08.2005 -
BVerwG 1 B 72.05ECLI:DE:BVerwG:2005:180805B1B72.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2005 - 1 B 72.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:180805B1B72.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 72.05

  • Hessischer VGH - 18.05.2005 - AZ: VGH 3 UE 2599/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

2 Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Inhalt der mit Schriftsatz vom 21. März 2005 in Kopien und in beglaubigter Übersetzung vorgelegten zwei Dokumente nicht zur Kenntnis genommen. Hierbei habe es sich um eine Ladung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien gehandelt, in der der Kläger zu 1 am 8. Dezember 2001 "in der Ermittlungssache gemäß § 299 StGB" vernommen werden sollte. Weiterhin habe es sich um die Kopie einer Seite aus dem Arbeitsbuch des Klägers zu 1 gehandelt, aus der zu ersehen sei, dass er seit September 1998 im Sonderwachregiment des Innenministeriums der Republik Armenien beschäftigt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe die vorgelegten Beweismittel zwar erwähnt, ihren Inhalt aber nicht zur Kenntnis genommen. Diese Unterlagen bewiesen zum einen, dass der Kläger zu 1 als Wächter beim Parlament der Republik Armenien beschäftigt gewesen und er zum anderen nach seiner Flucht mit der vorgelegten Ladung erneut gesucht worden sei.

3 Mit ihren Darlegungen zeigt die Beschwerde die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Sie selbst räumt ein, dass das angefochtene Urteil die vorgelegten Dokumentkopien erwähne (UA S. 14). Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, dass die in den Urteilsgründen erfolgte inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln eine Kenntnisnahme ihres Inhalts vermissen lässt. Dass sich aus den beiden von den Klägern vorgelegten Dokumentkopien nichts Substantiiertes ergebe, das den eingeholten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes entgegen stehe, hat das Berufungsgericht nicht allein - wie die Beschwerde vorträgt (Beschwerdebegründung S. 2) - daraus abgeleitet, dass "nicht erkennbar sei, was mit dieser angeblichen Ladung sowie mit dem Arbeitsbuch belegt werden solle". In der angefochtenen Entscheidung wird vielmehr ausgeführt, dass die Bevollmächtigte der Kläger Kopien von Dokumenten vorgelegt, aber nicht weiter erläutert habe, was sich aus ihnen ergebe (UA S. 14). Die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht dann aber den Inhalt der Dokumente würdigt, sie also zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Aus dem vorgelegten Schreiben ergibt sich nach der Beweiswürdigung des Gerichts lediglich, dass der Kläger zu 1 am 7. Dezember 2001 eine Ladung als Verdächtigter erhalten haben soll. Es werde jedoch nicht näher erläutert, wie der Kläger an jenem Tag eine Ladung habe erhalten können, wenn er einen Tag zuvor aus dem Zentralgefängnis in Eriwan geflohen sei. Tatsächlich ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger weder, dass sich die Ladung auf eine Beteiligung des Klägers zu 1 an den Parlamentsattentaten vom 27. Oktober 1999 bezieht, noch erläutern sie, wie sie in den Besitz der Ladung gelangen konnten, die an die Heimatanschrift des Klägers zu 1 gerichtet war, sie aber eigenem Bekunden zufolge nach der Flucht vom 6. Dezember 2001 in Kirowakan lebten (UA S. 2). Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, inwiefern sich aus dem Auszug aus dem Arbeitsbuch des Klägers zu 1 seine Beschäftigung als Wächter beim Parlament der Republik Armenien ergeben soll. Aus der vorgelegten Übersetzung ergibt sich nur, dass der Kläger zu 1 im Sonderwachregiment des Innenministeriums der Republik Armenien beschäftigt war, nicht auch dessen Einsatz bei der Bewachung des Parlaments am Tag der Attentate. Nur mit diesem Inhalt referiert auch die Beschwerde die Bescheinigung (vgl. Beschwerdebegründung S. 2 oben). Der Sache nach wendet sich die Beschwerde im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung einer Revision jedoch nicht erreichen. Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass sie auch die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, fehlt es auch insoweit an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.