Beschluss vom 18.07.2006 -
BVerwG 8 B 56.06ECLI:DE:BVerwG:2006:180706B8B56.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2006 - 8 B 56.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:180706B8B56.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 56.06

  • VG Frankfurt/Oder - 29.03.2006 - AZ: VG 8 K 926/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. März 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs stellt. Zwar beruft sich der Kläger darauf, dass „wegen der Bedeutung der Sache“ der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattzugeben sei. Die Beschwerde arbeitet jedoch keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage heraus, die die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Vielmehr wendet sie sich in der Art einer Berufungsbegründung mit tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

2 Die Aufklärungsrüge, sofern sie Gegenstand der Beschwerde sein sollte, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Sie lässt es an der Darlegung vermissen, dass die unterbliebene Aufklärung streitentscheidend gewesen wäre.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 GKG.