Beschluss vom 18.07.2003 -
BVerwG 1 B 286.02ECLI:DE:BVerwG:2003:180703B1B286.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2003 - 1 B 286.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:180703B1B286.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 286.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.05.2002 - AZ: OVG 8 A 1113/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
  2. in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 78 AsylVfG das Berufungsverfahren in Asylsachen abschließend regelt und deshalb über die Begründung im Antrag auf Zulassung der Berufung hinaus eine weitere Berufungsbegründung nicht erforderlich ist, ist durch das in der Berufungsentscheidung bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 (- BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117) im verneinenden Sinne geklärt. Das Erfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht (früher in § 124 a Abs. 3 VwGO a.F., jetzt in § 124 a Abs. 6 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung geregelt) gilt danach auch in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. auch Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - AuAS 2003, 94). Die von der Beschwerde angeführte gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist insoweit überholt (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 a Rn. 66, 68). Weiterführende Gesichtspunkte, die eine erneute Überprüfung dieser Frage in einem Revisionsverfahren erforderlich machen könnten, lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.