Beschluss vom 18.07.2002 -
BVerwG 4 B 32.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180702B4B32.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 4 B 32.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180702B4B32.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 32.02

  • Bayerischer VGH München - 12.03.2003 - AZ: VGH 1 B 95.3901

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2002 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht entstanden, eine Streitwertfestsetzung daher entbehrlich.