Beschluss vom 18.06.2007 -
BVerwG 8 B 95.06ECLI:DE:BVerwG:2007:180607B8B95.06.0

Beschluss

BVerwG 8 B 95.06

  • VG Cottbus - 19.07.2006 - AZ: VG 1 K 138/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Juli 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 141 650 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf dem gerügten Verfahrensfehler der unzureichenden Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 Mit der zwar mehr im Stile einer Berufungsbegründung und weniger entlang dem Katalog gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfolgten Beschwerdebegründung rügen die Beigeladenen zu 1 und 2 aber zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die am Wohnungstausch beteiligten Eheleute S. nicht von Amts wegen als Zeugen vernommen hat.

3 Die Beigeladenen zu 1 und 2 weisen zutreffend darauf hin, dass greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs nur dann von Bedeutung sind, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend aufklärbar sind (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 = Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14). Das Verwaltungsgericht hatte von einer weiteren Beweisaufnahme als der Vernehmung der Beigeladenen zu 1 und 2 abgesehen, weil diese „keine Beweismittel benannt haben“ (UA S. 15), um dann eine Beweislastentscheidung zu deren Ungunsten zu treffen. Nach seiner Ansicht besteht der Anhaltspunkt für die die Restitution zulassende Unredlichkeit darin, dass die Eheleute S. nicht, wie im Tauschantrag angegeben, nach Dresden (mit) gezogen sind. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten erkennen müssen, dass die Angaben auf dem Antrag insofern unzutreffend gewesen seien. Um eine solche Schlussfolgerung verfahrensfehlerfrei ziehen zu können, musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch aufdrängen, dass es zuvor zu versuchen hatte, durch eine Vernehmung der Eheleute S. und, sofern dessen Anschrift feststellbar ist, auch des Hauptmieters Horst G. die näheren Einzelheiten des Wohnungstausches zu ermitteln. Dazu bedurfte es keines Beweisantritts der zudem nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu 1 und 2. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist dabei nicht an Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO).

4 Der Senat macht von der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Gebrauch (§ 133 Abs. 6 VwGO), damit für den Fall, dass weiter angenommen wird, die Anstößigkeit des Erwerbsvorganges könne aus einem manipulierten Wohnungstausch folgen, die unterbliebene Beweisaufnahme nachgeholt werden kann.

5 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG.