Beschluss vom 18.06.2007 -
BVerwG 2 A 5.06ECLI:DE:BVerwG:2007:180607B2A5.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.06.2007 - 2 A 5.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:180607B2A5.06.0]
Beschluss
BVerwG 2 A 5.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
- Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 6 811,73 € festgesetzt.
Gründe
1 Das vorliegende Verfahren ist durch den in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 abgeschlossenen Vergleich beendet (§ 106 Satz 1 VwGO). Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
2 Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.