Beschluss vom 18.06.2004 -
BVerwG 5 C 16.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180604B5C16.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2004 - 5 C 16.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180604B5C16.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 16.03

  • Niedersächsisches OVG - 19.05.2003 - AZ: OVG 12 LC 291/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. B e r l i t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23. Januar 2002 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 101 024,33 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. Juni 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Hinsichtlich der Widerklage des Beklagten haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Klage aus § 155 Abs. 2 und hinsichtlich der Widerklage aus § 161 Abs. 2 VwGO; insoweit entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, nicht aber vor dem Bundesverwaltungsgericht werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 188 Satz 2, § 194 Abs. 5 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.