Beschluss vom 18.05.2017 -
BVerwG 10 BN 2.16ECLI:DE:BVerwG:2017:180517B10BN2.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2017 - 10 BN 2.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:180517B10BN2.16.0]

Beschluss

BVerwG 10 BN 2.16

  • VGH Mannheim - 14.04.2016 - AZ: VGH 9 S 2122/14

In der Normenkontrollsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2017
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen § 23 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin i.d.F. vom 23. Oktober 2013. Durch diese Regelung wurde die von den Teilnehmern der Antragsgegnerin zu entrichtende jährliche Versorgungsabgabe zum 1. Januar 2014 von 9 % auf 12 % der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres angehoben. Zu diesen Teilnehmern gehört auch der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juli 1961 (GBl. 1961, 299), zuletzt geändert durch Art. 49 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

2 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 9).

4 Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Antragsteller wirft die Rechtsfrage auf,
"ob § 23 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin wirksam ... und in welcher Höhe die Anhebung des Beitragssatzes rechtmäßig ist."

5 Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, dass die Anhebung der Versorgungsabgabe die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Teilnehmer nicht unerheblich einschränke und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genüge.

6 Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, weil die aufgeworfene Frage eine Vorschrift des irrevisiblen untergesetzlichen Landesrechts betrifft, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

7 Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 13). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2001 - 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44, vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 15).

8 Vielmehr beschränkt sich der Antragsteller auf Ausführungen dazu, dass die angegriffene Satzungsbestimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht im Einklang stehe, und kritisiert damit lediglich die Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Prinzips durch das Normenkontrollgericht im vorliegenden Einzelfall. Soweit darüber hinaus eine Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Teilnehmer der Antragsgegnerin beanstandet wird, legt die Beschwerde schon nicht dar, welcher Vorschrift des Bundesrechts sich ein derartiger Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzungsbestimmung entnehmen lassen soll.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.