Beschluss vom 18.05.2010 -
BVerwG 7 B 31.10ECLI:DE:BVerwG:2010:180510B7B31.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2010 - 7 B 31.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:180510B7B31.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 31.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 23.02.2010 - AZ: OVG 3 M 10/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2010 wird verworfen.
  2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2010, mit dem die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Kostenansätze vom 9. Juli 2009 zurückgewiesen wurden, kein Rechtsmittel gegeben ist. Hierauf wurde auch in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG