Beschluss vom 18.05.2004 -
BVerwG 3 B 117.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180504B3B117.03.0

Beschluss

BVerwG 3 B 117.03

  • VG Berlin - 19.08.2003 - AZ: VG 27 A 266.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dagegen kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Der Kläger misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, weil er die Frage für klärungsbedürftig hält, ob er trotz der bereits vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung seines ursprünglichen Restitutionsbegehrens wegen des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs des Grundstücks ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seines Restitutionsanspruchs habe.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass im Falle der bereits vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung eines Verwaltungsaktes die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage begründet, die dem Ziel dient, die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes festzustellen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 <227 f.>). Vielmehr obliegt es dem Kläger, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes zugleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig sei. Ein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" (Verwaltungs-)Richter besteht nicht. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an der begehrten Feststellung ist vielmehr kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss (Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 m.w.N.). Diese Situation ist bei einer bereits vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung nicht gegeben.
Es liegt - ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - auf der Hand, dass diese Rechtsprechung auch auf den Fall übertragbar ist, dass die vom Verwaltungsgericht begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nicht der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage, sondern einer zivilgerichtlichen Klage auf Erlösauskehr nach § 816 BGB oder Art. 233 § 16 Abs. 2 EGBGB dient. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass es bei einer Erledigung vor Klageerhebung hier wie dort nicht darum geht, dem Kläger aus Gründen der Prozessökonomie die Früchte eines Verfahrens über eine zunächst zulässige Verpflichtungsklage zu sichern, was der Grund für die Bejahung des Feststellungsinteresses in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein kann.
Demgegenüber liegen relevante Unterschiede, wie sie der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde zwischen dem Fall einer beabsichtigten Klage auf Erlösauskehr und dem Fall einer angestrebten Amtshaftungsklage sieht und die nach seiner Auffassung hier ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründen sollen, nicht vor. In beiden Konstellationen bleibt bei einem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren im Fall der Erledigung der erstrebte Verwaltungsakt versagt und bleibt in der Konstellation einer Anfechtungsklage der angegriffene Verwaltungsakt nach der Erledigung des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens "in der Welt".
Gleichwohl ist dem Zivilgericht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns eröffnet, wenn wegen der Erledigung eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist (vgl. u.a. BGH; Urteil vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90 - NJW 1992, 1384 <1386>).
Offen bleiben kann, ob das Feststellungsinteresse des Klägers - und damit auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage - hier schon deshalb zu verneinen ist, weil die von ihm beabsichtigte Klage auf Erlösauskehr auf der Grundlage von § 816 Abs. 1 BGB offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg wäre (vgl. zu diesem Ausschlussgrund u.a. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92> m.w.N.). Nach dieser Vorschrift besteht ein Erlösauskehranspruch des "Berechtigten", wenn ein Nichtberechtigter dem Berechtigten gegenüber wirksam über einen Gegenstand verfügt hat. Es erscheint jedoch zweifelhaft, inwieweit "Berechtigter" im Sinne dieser Vorschrift auch ein nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV Restitutionsberechtigter sein kann, nachdem die genannten Restitutionsregelungen nicht unmittelbar zum Eigentumserwerb und damit zu einem dinglichen Recht führen, sondern nur einen (obligatorischen) Eigentumsverschaffungsanspruch vermitteln, der zur Umsetzung erst eines entsprechenden Zuordnungsbescheides bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.