Verfahrensinformation



Die Klägerin betreibt eine Nerzfarm und wendet sich gegen den Widerruf der ihr hierfür erteilten Erlaubnis sowie die Untersagung, Nerze weiter in den vorhandenen Ein­richtungen zu halten.


Die Verfügung der Beklagten stützt sich auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsver­ordnung, nach der Nerzen seit 12. Dezember 2011 für jedes ausgewachsene Tier und jedes abgesetzte Jungtier eine Grundfläche von mindestens einem Quadratme­ter, mindestens jedoch eine Grundfläche von drei Quadratmetern zur Verfügung ste­hen muss (§ 40 Abs. 5 Nr. 1, § 45 Abs. 31 TierSchNutztV). Diesen Anforderungen entsprechen die Haltungseinrichtungen der Klägerin nicht, da sie jeweils nur eine Grundfläche von maximal 0,27 Quadratmetern aufweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt. Unter Beachtung der Anforderungen an die Haltungseinrichtungen sei die gewerbliche Haltung von Nerzen ökonomisch nicht tragfähig. Die auf die Berufsausübung zielende Regelung wirke damit auf die Be­rufswahl zurück und hätte daher nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber er­lassen werden können. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht.


Beschluss vom 08.01.2016 -
BVerwG 3 B 20.15ECLI:DE:BVerwG:2016:080116B3B20.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2016 - 3 B 20.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:080116B3B20.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 20.15

  • VG Schleswig - 29.08.2012 - AZ: VG 1 A 31/12
  • OVG Schleswig - 04.12.2014 - AZ: OVG 4 LB 24/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar liegt die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG auch dann mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 1.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 18.04.2017 -
BVerwG 3 C 1.16ECLI:DE:BVerwG:2017:180417B3C1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2017 - 3 C 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:180417B3C1.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 1.16

  • VG Schleswig - 29.08.2012 - AZ: VG 1 A 31/12
  • OVG Schleswig - 04.12.2014 - AZ: OVG 4 LB 24/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. August 2012 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das hat zur Folge, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind und das Verfahren einzustellen ist (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1991 - 1 C 15.89 - RdE 1992, 114). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision zu der Frage zugelassen, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG auch dann mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht. Ihre Beantwortung wirft Abgrenzungsfragen auf, die sich nicht einfach beantworten lassen. Danach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Den Hauptbeteiligten fallen damit die Gerichtskosten je zur Hälfte zur Last, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Dabei ist mitbedacht, dass dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht entstanden sind und daher die (unzulässige) Klageänderung, die eher untergeordnete eigenständige Bedeutung hatte, nicht besonders ins Gewicht fällt.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass das Feststellungsbegehren, das die ab 12. Dezember 2016 zu beachtenden zusätzlichen Anforderungen betraf, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war.