Beschluss vom 18.04.2012 -
BVerwG 8 B 94.11ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B8B94.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2012 - 8 B 94.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B8B94.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 94.11

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 31.08.2011 - AZ: OVG 3 L 55/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. August 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 678,32 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte von der Gemeinde Peenemünde die Zahlung eines Betrages i.H.v. 678,32 € wegen der verspäteten Verwendung von Städtebaufördermitteln verlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und den Bescheid aufgehoben. Die Auslegung des Bescheides ergebe, dass es sich trotz der Bezeichnung als „Vorteilsausgleich“ um die Forderung einer Zinszahlung handele, die ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 VwVfG M-V finde. Der Kläger mache zu Recht die Verjährung des Anspruchs geltend.

2 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eines Verstoßes gegen die Denkgesetze ist nicht ersichtlich.

3 Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 und vom 2. September 2010 - BVerwG 1 B 18.10 - Buchholz 402.242 § 27 AufenthG Nr. 3). Das wird vom Beklagten nicht dargelegt.

4 Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid als Geltendmachung eines Zinsanspruchs ausgelegt, der zur Umgehung der Verjährungsvorschriften als „Vorteilsausgleich“ bezeichnet sei. Als Indiz dafür hat es unter anderem die Besprechung mit dem Ministerium am 16. November 2005 gewertet, bei der die Frage der Formulierung „Zinsen“ oder „Vorteilsausgleich“ diskutiert wurde. Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen zu dieser Besprechung und den übrigen auslegungsrelevanten Tatsachen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Er zeigt auch nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Verwertung dieser Tatsachen eine nach den Gesetzen der Logik schlechthin unmögliche Schlussfolgerung gezogen hätte. Er stellt der Indizienbeweisführung der Vorinstanz nur eine ausführliche Schilderung des bei der Städtebauförderung von ihm praktizierten Zuwendungsverfahrens und eine abweichende Beweiswürdigung entgegen. Damit legt er keinen Verfahrensfehler dar, sondern rügt eine unrichtige Anwendung der - materiell-rechtlichen - Auslegungsregeln entsprechend §§ 133, 157 BGB und macht Mängel geltend, die die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betreffen. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

5 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Replik des Beklagten vom 4. April 2012. Soweit sie neues Vorbringen enthält, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz nach Ablauf der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen ist.

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.