Beschluss vom 18.04.2006 -
BVerwG 1 B 39.06ECLI:DE:BVerwG:2006:180406B1B39.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2006 - 1 B 39.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:180406B1B39.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 39.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.01.2006 - AZ: OVG 21 A 4685/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Hund
und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 24. März 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.