Beschluss vom 18.03.2009 -
BVerwG 5 PKH 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180309B5PKH1.09.0

Beschluss

BVerwG 5 PKH 1.09

  • Hessischer VGH - 16.12.2008 - AZ: VGH 10 A 842/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 VwGO) ergibt sich weder aus den Gründen, die der Kläger zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages bezeichnet hat, noch ist er sonst erkennbar.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 1.1 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass dem Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung zustehe, dass der im Zuge des Berufungsverfahrens aufgehobene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auch insoweit, als er nicht bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben worden war, rechtswidrig gewesen sei. Die insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (dazu etwa die Nachweise bei Kienemund, in: Brandt/Sachs <Hrsg.>, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl., M <Allgemeine Prozessvoraussetzungen und Klagearten> Rn. 119 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einklang mit diesen Grundsätzen entschieden, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier auch nicht aus dem vom Kläger eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahren folge, weil bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids allein entscheidungserheblich sei, ob dem Kläger vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorzuwerfen sei, weil er verschwiegen habe, keine Miete zu entrichten.

4 1.2 Aus den zu § 188 VwGO aufgeworfenen Fragen folgt schon deswegen keine die Revisionszulassung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung, weil das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis, ohne insoweit einen vertiefenden Begründungsbedarf zu sehen, in Verfahren, in denen um Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gestritten wird, nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskostenfreiheit annimmt (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 5 C 7.03 -), und zwar auch für die Zeit nach der Neufassung durch das 7. SGG-ÄndG (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2005 - BVerwG 5 B 115.04 -; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2007 - 4 OA 12/06 - NVwZ-RR 2008, 68). Selbst wenn das Berufungsgericht dies in der Vergangenheit anders beurteilt haben und von einer bisherigen Rechtsprechung abgewichen sein sollte, rechtfertigt dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Zulassung der Revision. Es kommt hinzu, dass hiervon allein die Entscheidung im Kostenausspruch betroffen wäre.

5 1.3 Die weiteren von dem Kläger angeschnittenen Rechtsfragen führen schon deswegen nicht zur Revisionszulassung, weil sie nicht entscheidungserheblich sind.

6 2. Einer Revisionszulassung wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) steht bereits entgegen, dass das Berufungsgericht hier ohne Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte und insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse abgelehnt hat.

7 3. Mit Aussicht auf Erfolg kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch nicht auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt werden. Für einen Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ist auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers, der „multiple“, immerhin fünffache Verfahrensmängel geltend macht, nichts ersichtlich.

8 Das Vorbringen des Klägers vernachlässigt insbesondere, dass für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Entscheidung mit Gründen zu versehen (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf die entscheidungserhebliche Rechtsauffassung des Gerichts abzustellen ist. Es sind zudem nur die für die Entscheidung wesentlichen Gründe mitzuteilen; ein Gericht hat sich nicht mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen. Auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt das Gericht dabei entscheidungstragend abstellt, ist für die Verfahrensrüge unerheblich. Verfahrensrecht gewährt einem Kläger insbesondere auch keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht auch dann, wenn es für die verfahrensbeendende Sachentscheidung hierauf nicht ankommt, Rechtsfragen entscheidet, an deren Klärung aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten ein gesteigertes Interesse bestehen mag.

9 4. Der Senat konnte über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden, ohne dem Antrag nachzugehen, die Akten zu den auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 19. Januar 2009 bezeichneten Verfahren beizuziehen, weil es für seine Entscheidung auf deren Inhalt offenkundig nicht ankommen kann. Aus demselben Grund hatte der Senat weiterhin nicht die bereits zurückgereichten Verwaltungsvorgänge, die der Kläger nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der aktenführenden Behörde vor Ort hätte einsehen können, wieder beizuziehen, um dem Kläger dann Akteneinsicht zu gewähren. Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO bezieht sich auf die dem Gericht vorgelegten Akten und gewährt keinen Anspruch darauf, Verwaltungsvorgänge allein deswegen beizuziehen, um dann Aktensicht gewähren zu können. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 9. Februar 2009 geäußerte Erwartung ist vom Bundesverwaltungsgericht weder hervorgerufen noch bekräftigt worden.

10 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO <analog>).