Verfahrensinformation

Die Planfeststellung des Knotens Hamburger Straße/Flügelweg in Dresden ist Gegenstand der Klage der Eigentümerin eines mit Betriebsgebäuden bebauten Grundstücks, das teilweise für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll. Die Klägerin rügt insbesondere, dass die Ausfahrt aus dem Grundstück künftig erheblich beschränkt würde, das Vorhaben überdimensioniert sei und Gebäude auf dem Grundstück ersatzlos abgebrochen werden müssten.


Beschluss vom 18.03.2004 -
BVerwG 9 A 19.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B9A19.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2004 - 9 A 19.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B9A19.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 19.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerinnen tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 € festgesetzt.

Nachdem die Klägerinnen und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO angemessen, die Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen, weil sie mit ihrer Erklärung, die Hauptsache sei erledigt, ihr Klagebegehren aufgegeben haben, ohne dass es objektiv erledigt war. Denn mit der von den Klägerinnen als Grund für ihre Erledigungserklärung angegebenen Besitzüberlassungs- und Entschädigungsvereinbarung vom 9. Januar 2004 hat der Beklagte dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. Februar 2003 gerichteten Klagebegehren weder ganz noch teilweise entsprochen. Die hälftige Kostenverteilung auf Seiten der Klägerinnen folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe für die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.