Beschluss vom 18.03.2004 -
BVerwG 1 B 172.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B1B172.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2004 - 1 B 172.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B1B172.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 172.03

  • Hessischer VGH - 26.02.2003 - AZ: VGH 6 UE 1791/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers legt den allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar und war deshalb zurückzuweisen.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht nachgegangen sei. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung beantragt, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zum Beweis dafür einzuholen, dass "sich die Gruppenverfolgungslage der Kurden in der Türkei aufgrund der Vorbereitungen eines Krieges gegen den Irak in jüngster Zeit erheblich verschlechtert hat und dass bekannte kurdische Oppositionelle nunmehr verschärften Verfolgungsmaßnahmen unter Missachtung der Menschenrechte durch die türkischen Behörden landesweit ausgesetzt seien" (Beschwerdebegründung S. 2).
Die Beschwerde zeigt einen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Tatsachengericht Beweisanträge als unzulässig ablehnen, wenn für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 m.w.N.). Hier hat das Berufungsgericht den Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt: Aus den allgemein bekannten Kriegsvorbereitungen, die auch in der Türkei stattfänden, ließen sich auch ansatzweise keine Schlussfolgerungen ziehen, die auf ein Wiederaufleben der Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei hindeuteten. Das Gleiche gelte für oppositionelle Kurden, die sich in einer hervorgehobenen Position politisch betätigten. Aus den vom Kläger vorgebrachten Maßnahmen gegenüber dem Kurdenführer Öcalan ergäben sich keine verallgemeinerungsfähigen Anhaltspunkte, weil es sich bei Öcalan um eine in außerordentlicher Weise aus dem Kreis sonstiger kurdischer Oppositioneller hervorstechende Person handele. Bei der vom Kläger beantragten Beweiserhebung handele es sich der Sache nach um einen so genannten Ausforschungsbeweis (Verhandlungsniederschrift vom 26. Februar 2003, S. 4). Die Beschwerde setzt sich mit dieser Begründung des Berufungsgerichts zur Ablehnung des Beweisantrages nicht - wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten - auseinander. Sie geht insbesondere nicht auf die Erwägung ein, aus den allgemein bekannten Kriegsvorbereitungen gegen den Irak ließen sich keine Schlussfolgerungen ziehen, die auf ein Wiederaufleben der Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei hindeuteten. Der ohne Bezug zur Ablehnung des Beweisantrages erfolgte Hinweis der Beschwerdebegründung auf eine "erhöhte Angst und Wachsamkeit wegen befürchteter Gründung eines Kurdenstaates" lässt nicht erkennen, wieso sich daraus die vom Berufungsgericht verneinte asylrelevante Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei ergeben soll.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.