Beschluss vom 18.02.2009 -
BVerwG 7 B 7.09ECLI:DE:BVerwG:2009:180209B7B7.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2009 - 7 B 7.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180209B7B7.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 7.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 7 B 41.08 - und vom 11. September 2008 - BVerwG 7 PKH 9.08 - werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie richtet sich gegen die Beschlüsse des Senats vom 13. Oktober 2008 und vom 11. September 2008. Mit diesen Beschlüssen ist das Beschwerde- und das Prozesskostenhilfeverfahren des Klägers rechtskräftig abgeschlossen worden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine nochmalige Überprüfung ist kraft Gesetzes - außer in den Fällen des § 152a VwGO - ausgeschlossen.

2 Sollte die „Gegenvorstellung“ wegen der Erwähnung einer angeblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs als Anhörungsrüge im Sinne von § 152a VwGO zu verstehen sein, wäre sie ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in den angegriffenen Beschlüssen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Beide Entscheidungen des Senats stellen darauf ab, dass die vorangegangenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kraft Gesetzes unanfechtbar sind und gegen sie die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht eröffnet ist (§ 152 VwGO). Auf die von dem Kläger allein geltend gemachte vermeintliche Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs kommt es deshalb nicht an. Dass der Senat sich mit den Ausgangsentscheidungen inhaltlich nicht befasst hat, erfüllt demzufolge die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.