Beschluss vom 18.02.2008 -
BVerwG 10 B 129.07ECLI:DE:BVerwG:2008:180208B10B129.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2008 - 10 B 129.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:180208B10B129.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 129.07

  • VGH Baden-Württemberg - 29.05.2007 - AZ: VGH A 2 S 1059/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und inwieweit Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie neben der Regelung des § 60 Abs. 7 AufenthG noch eine eigenständige Bedeutung hat. Sie bezieht sich auf die Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG in der Gestalt des damals noch nicht in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I 2007 S. 1970), mit dem inzwischen die Qualifikationsrichtlinie und andere gemeinschaftsrechtliche Richtlinien umgesetzt worden sind. Die Beschwerde bemängelt sinngemäß, im Richtlinienumsetzungsgesetz sei lediglich eine unvollständige Umsetzung des Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie vorgesehen, das „Element“ der willkürlichen Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts solle nicht in die nationale Regelung übernommen werden. Damit werde der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz unzulässig verkürzt. Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargetan. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie bei Rückkehr in den Irak verneint, da eine „ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ des Klägers nicht angenommen werden könne. Es kann offen bleiben, ob insoweit ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund dargetan ist. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass unabhängig hiervon in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden des Iraks von einem „innerstaatlichen bewaffneten Konflikt“ keine Rede sein könne. Jedenfalls hinsichtlich dieser Feststellung ist kein durchgreifender Zulassungsgrund dargelegt. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

3 Auch die pauschale Bezugnahme auf eine frühere erfolglos gebliebene Beschwerdebegründung in einem anderen Verfahren vermag ohne nähere Darlegungen zur Übertragbarkeit der dortigen Ausführungen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen, zumal sich das Berufungsgericht im Entscheidungsfall - wie oben dargelegt - mit der Frage einer Bedrohung des Klägers im Irak infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts konkret auseinandergesetzt hat. Soweit die Beschwerde schließlich - aus sich heraus wenig nachvollziehbar - die „Gleichwertigkeit des Schutzes in Bezug auf § 60 Abs. 7 AufenthG“ anspricht, legt sie nicht dar, inwiefern dieser Fragenkomplex auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage (vgl. etwa Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19 m.w.N.) weiterer Klärung bedarf.

4 Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde rügt zunächst eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe ohne nochmalige persönliche Anhörung des Klägers entschieden, gleichwohl dessen individuellen Vortrag - anders als das Verwaltungsgericht - als „nicht ausreichend“ bewertet; dies sei fehlerhaft. Mit diesem Vorbringen ist nicht substanziiert dargetan, aus welchen Gründen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, ermessensfehlerhaft gewesen sein soll. Das Berufungsgericht hat - bezogen auf die Frage einer Gefährdung des Klägers durch Angehörige des ehemaligen Baath-Regimes - maßgeblich darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Klägers zur Verhaftung seines Bruders im Jahre 2001 und zur damit im Zusammenhang stehenden Fahndung nach dem Kläger nichts über eine aktuelle Gefährdung aussage; es fehlten insbesondere auch Referenzfälle dafür, dass Verfolgte des Saddam-Regimes nach dem Regierungswechsel weiter gezielten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (BA S. 7 f.). Die Beschwerde setzt sich hiermit nicht auseinander. Sie gibt insbesondere nicht - wie erforderlich - an, was der Kläger bei einer Anhörung zur Substanziierung seines Vorbringens noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss vom 20. April 2005 - BVerwG 1 B 36.05 - juris).

5 Schließlich ist auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unschlüssig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein derartiger Mangel nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweis- und Erkenntnismittel ggf. in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene inländische Fluchtalternative für den Kläger im Nordirak ersichtlich nicht. Die Beschwerde macht lediglich pauschal geltend, das Berufungsgericht, das im Wesentlichen auf eine frühere Grundsatzentscheidung verwiesen habe, habe die aktuelle Lage und Entwicklung im Irak ignoriert. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das Berufungsgericht mehrere Erkenntnismittel aus der Zeit nach seiner Grundsatzentscheidung berücksichtigt hat. Die Beschwerde legt in diesem Zusammenhang nicht dar, dass der Kläger nach Übersendung der Erkenntnismittelliste durch das Berufungsgericht auf die Heranziehung und Verwertung weiterer Erkenntnismittel hingewirkt habe. Die Stellungnahmen und Erkenntnismittel, auf die sich die Beschwerde nunmehr zur Beschreibung der aktuellen Entwicklung im Irak bezieht, datieren aus der Zeit nach der Berufungsentscheidung bzw. aus der Zeit unmittelbar davor. Damit kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß dargetan werden.

6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.