Beschluss vom 18.02.2004 -
BVerwG 4 BN 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:180204B4BN2.04.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.04

  • Bayerischer VGH München - 25.09.2003 - AZ: VGH 15 N 98.3743

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 790 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1. Die Beschwerde wirft mehrere Fragen zur Befugnis einer Gemeinde auf, in einem Bebauungsplan vorzusehen, dass eine frühere Fassung der BauNVO anwendbar sein soll als diejenige die bei Einleitung des Verfahrens aktuell gilt (Beschwerde S. 7/8). Soweit sich ihre inhaltlich auf dieselbe Problematik hinauslaufenden Fragen auf eine erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen, sind sie für das vorliegende Verfahren schon deswegen nicht erheblich, da der Verwaltungsgerichtshof von einer Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahre 1981 durch das im November 1996 beschlossene Deckblatt Nr. 10 ausgeht. Dem steht nicht entgegen, dass er in dem Deckblatt eine "Überarbeitung des Bebauungsplans" sieht. Auch soweit sich die Fragen auf eine Bebauungsplanänderung beziehen, wird eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht dargelegt. Nach § 25 c Satz 1 BauNVO ist auf einen Bebauungsplan, dessen Entwurf vor dem 27. Januar 1990 öffentlich ausgelegt worden ist, die BauNVO in der früheren Fassung anzuwenden. § 25 b BauNVO enthält eine entsprechende Regelung in Bezug auf die BauNVO-Novelle 1986. Daraus ergibt sich zunächst, dass auf die ursprünglichen Teile des Bebauungsplans aus dem Jahre 1981 die BauNVO 1977, auf das Deckblatt Nr. 10 die BauNVO 1990 anwendbar wäre. Die Gemeinde kann jedoch im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans durch ein entsprechendes Verfahren (vgl. § 25 c Satz 2 BauNVO) erreichen, dass auf den gesamten Bebauungsplan einschließlich seiner Änderungen die neuere Fassung der BauNVO anwendbar ist und sie nicht mit einem so genannten Schichtenbebauungsplan arbeiten muss. Die Frage, ob es auch möglich ist, die späteren Änderungen eines Bebauungsplans derjenigen Fassung der BauNVO zu unterwerfen, die für den ursprünglichen Bebauungsplan gilt, und auf diesem Wege eine einheitliche Regelung herbeizuführen, hat für das Normenkontrollgericht keine Rolle gespielt, denn es ist auf die gesamte Problematik, die offenbar im Normenkontrollverfahren auch nicht weiter thematisiert worden ist, nicht eingegangen. Auch die Beschwerde legt nicht näher dar, dass es für die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, das die Bebauungsplanänderung (Deckblatt) hinsichtlich bestimmter Festsetzungen für nicht wirksam erklärt und im Übrigen den Normenkontrollantrag abgewiesen hat, auf diese Frage überhaupt ankam. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung überhaupt auf der Rechtsauffassung beruhte, deren grundsätzliche Klärung der Antragsteller für geboten hält.
2. Auch die weitere Frage, ob die umfängliche Änderung eines bestehenden Bebauungsplans eines ausdrücklichen Regelungshinweises darauf bedürfe, dass nur noch die neue Bebauungsplanregelung gelten und die frühere Bebauungsplanregelung aufgehoben sein solle, wenn sich andernfalls Widersprüche zwischen der ursprünglichen und der geänderten Bebauungsplansatzung ergeben würden und damit der Grundsatz der Bestimmtheit der Bebauungsplanregelung verletzt sein könnte, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn das Normenkontrollgericht geht nicht von einem derartigen Widerspruch zwischen der ursprünglichen und der geänderten Bebauungsplansatzung aus und verneint damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit der Bebauungsplanregelung. Es gelangt zu der Einschätzung, dass die Festsetzung von Dauerkleingärten unwirksam gewesen sei, und begründet dies näher (Urteilsabdruck S. 20/21). Diesem Ergebnis hält die Beschwerde eine andere Würdigung entgegen. Sie meint, die Festsetzung von Dauerkleingärten sei mit der Ausweisung als öffentliche Grünfläche vereinbar und daher weiterhin wirksam. Dies ändert aber nichts daran, dass das angegriffene Urteil nicht auf der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beruht. Denn das Normenkontrollgericht ist nicht von der Voraussetzung - wenn sich andernfalls Widersprüche ... ergeben würden - ausgegangen, die die Beschwerde auf der Grundlage ihrer abweichenden rechtlichen Beurteilung als gegeben ansieht.
Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie miteinander kollidierende Festsetzungen in einem zu ändernden Bebauungsplan unter Beachtung der eigentumsrechtlichen Belange der betroffenen Eigentümer zu bewältigen sind, ist in dieser Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
3. Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob die eigentumsrechtlichen Belange eines Eigentümers im Rahmen der Abwägung anlässlich der Änderung eines Bebauungsplans mit ihrem ursprünglichen, vor der Aufstellung des zu ändernden Bebauungsplans vorhandenen Gewicht zu würdigen sind, wenn sich im Rahmen des Änderungsverfahrens rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit von Festsetzungen im bisherigen Bebauungsplan ergeben, die auch die Belange des Eigentümers betreffen.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie beruht wiederum auf einer Voraussetzung, von der das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen ist. Dieses hat nicht lediglich rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Festsetzungen von Dauerkleingärten gehabt, sondern ist ausdrücklich von der Unwirksamkeit einer derartigen Festsetzung im ursprünglichen Bebauungsplan ausgegangen (Urteilsabdruck S. 20/21). Dies wird auch daran deutlich, dass es in einem anderen Punkt in der Tat (nur) Zweifel angemeldet hat, nämlich hinsichtlich der Frage, ob die eingetragene Signatur für Dauerkleingärten den Anforderungen an eine entsprechende Festsetzung genügte. Diese Frage hat es trotz näher begründeter Zweifel offen gelassen. Die materiellrechtliche Geltung der Festsetzung von Dauerkleingärten hat es dagegen eindeutig verneint. Zur Begründung führt es aus, eine derartige Festsetzung sei mit der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche nicht vereinbar. Dabei verweist es in anderem Zusammenhang auf die städtebauliche Zielsetzung einer Pufferfunktion der Grünfläche (Urteilsabdruck S. 22). Die Beschwerde kritisiert dieses Ergebnis und meint, das Gericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass nicht die Festsetzung von Dauerkleingärten, sondern die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche unwirksam sei. Mit dieser Rechtsbehauptung kann jedoch dem Normenkontrollgericht nicht eine Voraussetzung unterlegt werden, von der es nicht ausgegangen ist. Somit beruht das angegriffene Urteil nicht auf der Rechtsfrage, deren grundsätzliche Klärung der Antragsteller erstrebt.
Aus denselben Erwägungen kann auch die in diesem Zusammenhang auf S. 17 der Beschwerdebegründung formulierte Frage nicht zur Zulassung der Revision führen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.