Beschluss vom 18.02.2002 -
BVerwG 3 PKH 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180202B3PKH1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 PKH 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180202B3PKH1.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 1.02

  • VG Berlin - 12.11.2001 - AZ: VG 9 A 564.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2001 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann die sinngemäß beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Seinem Vortrag und dem Akteninhalt ist keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe für eine Revision zu entnehmen.
Der Kläger rügt die Nichtberücksichtigung seiner Baumaschinen bei der lastenausgleichsrechtlichen Schadensfeststellung. Damit will er den ihm ursprünglich zuerkannten Betrag als zu niedrig kennzeichnen. Er verkennt jedoch, dass das angefochtene Urteil die Rücknahme des gesamten Bescheides vom 2. Juli 1992 über die Feststellung des Betriebsvermögensschadens als rechtmäßig bestätigt hat, weil sein Betriebsverlust nicht als berücksichtigungsfähiger Vertreibungsschaden anerkannt werden kann.
Verfahrensfehlerhafte Feststellungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), klärungsbedürftige Rechtsfragen, die von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichend entschieden worden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind nicht erkennbar.
Aus diesem Grund war das Gesuch abzulehnen, ohne dass es auf einen Nachweis über die behauptete Mittellosigkeit ankommt.
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde wird als unzulässig verworfen werden müssen. Dem Kläger wird anheim gegeben, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob er sie (aus Kostengründen) zurücknehmen will.