Beschluss vom 18.01.2002 -
BVerwG 8 B 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180102B8B2.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.01.2002 - 8 B 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180102B8B2.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 2.02

  • VG Potsdam - 09.10.2001 - AZ: VG 9 K 3037/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r , G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 148 043,03 € (entspricht 289 547 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch ein Verfahrensmangel, auf dem der Gerichtsbescheid beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird nicht dargetan.
Soweit die Beschwerde die Ansicht vertritt, die "Frage nach der Rechtswidrigkeit der Bodenreformverordnung von 1951" habe grundsätzliche Bedeutung, verkennt sie, dass damit schon keine Frage des Bundesrechts aufgeworfen wird. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde legt nämlich nicht dar, warum die ihrer Meinung nach vom Verwaltungsgericht übergangenen Rechtsausführungen nach der insoweit allein entscheidenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Dass sich die Entscheidung mit unerheblichem Vorbringen nicht auseinander setzen muss, räumt die Beschwerde selbst ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.