Beschluss vom 17.12.2013 -
BVerwG 4 B 27.13ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B4B27.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 B 27.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B4B27.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 27.13

  • VG Koblenz - 13.09.2012 - AZ: VG 7 K 54/12.KO
  • OVG Koblenz - 07.03.2013 - AZ: OVG 1 A 11111/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2013 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 684 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Eine die Zulassung der Revision eröffnende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf die sich die Kläger berufen, ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier. Die Kläger behaupten zwar, dass das Oberverwaltungsgericht von den Beschlüssen des Senats vom 10. Juli 1997 - BVerwG 4 NB 15.97 - (Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 85) und vom 31. Mai 2005 - BVerwG 4 B 14.05 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 75) abgewichen sei, in denen der Senat dargelegt habe, dass es kompetenzrechtlich unzulässig sei, wenn eine Gemeinde planungsrechtliche Regelungen in Form bauordnungsrechtlicher Vorschriften treffe. Einen von der Vorinstanz formulierten, hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz bezeichnen sie aber nicht. Der Sache nach machen sie nach Art einer Berufungsbegründung lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend, weil das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die streitgegenständliche Stellplatzsatzung vorrangig der Ortsbildgestaltung diene und deshalb von einer bauordnungsrechtlichen Rechtsgrundlage gedeckt sei, sowie ferner, dass die Satzung im Bereich der Grundstücke der Kläger nicht habe angewandt werden dürfen und überdies unverhältnismäßig sei. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist damit nicht benannt.

3 Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) fehlt es bereits an der Formulierung einer aus Sicht der Beschwerde klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.